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Vernehmlassung 2023/92: Totalrevision der Pflanzenschutzmittelverordnung und Revision der Gebührenverordnung BLV · 97 Seiten
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Pflanzenschutz- und Grundstoffmittelverordnung «%ASFF_YYYY_ID»
1.2 Ausnahmen
1Von den Verboten nach Ziffer 1.1 Absatz 1 Buchstaben a und b ausgenommen ist die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Grundstoffmitteln, die dazu bestimmt sind, Erntegüter in geschlossenen Anlagen oder Gebäuden zu konservieren, soweit durch Schutzvorkehrungen sichergestellt ist, dass die Mittel oder ihre Abbauprodukte nicht abgeschwemmt werden oder in das Erdreich versickern.
3Können im Wald Pflanzenschutzmittel oder Grundstoffmittel nicht durch Massnahmen ersetzt werden, welche die Umwelt weniger belasten, erteilt die zuständige kantonale Behörde in Abweichung vom Verbot nach Ziffer 1.1 Absatz 1 Buchstabe d eine Bewilligung nach den Artikeln 4–6 für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln oder Grundstoffmitteln:
3bisDas Bundesamt für Verkehr erteilt im Einzelfall im Einvernehmen mit dem BAFU in Abweichung vom Verbot nach Ziffer 1.1 Absatz 1 Buchstabe g eine Bewilligung für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln oder Grundstoffmitteln in den Zonen S2 und Sh von Grundwasserschutzzonen, wenn:
c. der Ersatz von Pflanzenschutzmitteln oder Grundstoffmitteln durch andere Massnahmen, welche die Umwelt weniger belasten, unverhältnismässig wäre.
2 Besondere Kennzeichnung
1Für nach der Pflanzenschutzmittelverordnung vom ...117 (PSMV) zugelassene Pflanzenschutzmittel, die dazu bestimmt sind, unerwünschte Pflanzen oder Pflanzenteile zu vernichten oder auf ein unerwünschtes Pflanzenwachstum Einfluss zu nehmen, müssen Inhaberinnen der Zulassungen die Abnehmerinnen in einer Aufschrift oder in anderer gleichwertiger schriftlicher Form über die Verbote nach Ziffer 1.1 Absatz 2 informieren.
2Wer ein Pflanzenschutzmittel einführt, das in der Liste nach Artikel 78 Absatz 2 PSMV aufgeführt ist, und das dazu bestimmt ist, unerwünschte Pflanzen oder Pflanzenteile zu vernichten oder auf ein unerwünschtes Pflanzenwachstum Einfluss zu nehmen, muss die Abnehmerinnen in einer Aufschrift oder in anderer gleichwertiger schriftlicher Form über die Verbote nach Ziffer 1.1 Absatz 2 informieren.
3 Rückgabepflicht
Aufgehoben
6. Freisetzungsverordnung vom 10. September 2008118
Art. 2 Abs. 4 Bst. a und 5
4Für das Inverkehrbringen pathogener Organismen:
117 SR ...
118 SR 814.911