Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/92: Totalrevision der Pflanzenschutzmittelverordnung und Revision der Gebührenverordnung BLV · 75 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 7Fedlex · Erläuternder Bericht
Die Genehmigung und die Streichung von Wirkstoffen in der Schweiz sind somit bereits heute weitgehend an die EU angeglichen. Die Aufnahme und Streichung von Wirkstoffen erfolgt allerdings mit einer zeitlichen Verzögerung, da die Entscheide in der EU abgewartet werden müssen und eine Anpassung von Anhang 1 PSMV 2010 erfordern.
In der beantragten Neuregelung sollen die in der EU genehmigten Wirkstoffe, Safener und Synergisten in der Schweiz ohne Verzögerung übernommen werden. Es sollen aber weiterhin Wirkstoffe, Safener und Synergisten, die in der EU nicht genehmigt sind, durch die Schweizer Behörden genehmigt werden können. Dies betrifft insbesondere Makroorganismen, die in der EU nicht zentral, sondern auf Länderebene geregelt sind. Umgekehrt soll Wirkstoffen, Safenern und Synergisten, die in der EU genehmigt sind, in der Schweiz die Genehmigung entzogen werden können, insbesondere wenn die Bestimmungen des Gewässerschutzgesetzes4 (GSchG) dies verlangen. Schliesslich ist vorgesehen, dass die Schweiz für Wirkstoffe, Safener und Synergisten von der EU abweichende Bedingungen und Einschränkungen festlegen kann (z.B. von der EU abweichende strengere Einschränkungen der Verwendungsbestimmungen aufgrund der in der Schweiz strengeren Gewässerschutzbestimmungen).
Mit der hier vorgeschlagenen Lösung wird die Liste der in der Schweiz genehmigten Wirkstoffe, Safener und Synergisten zeitgleich jener der EU entsprechen. Abweichungen müssen in der Verordnung aufgeführt werden und benötigen somit eine Revision des entsprechenden Anhangs.
Mit dem zeitgleichen Entzug der Genehmigung von Wirkstoffen, Safenern und Synergisten wie in der EU werden auch die Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln, die diese nicht mehr genehmigten Wirkstoffe, Safener und Synergisten enthalten, in der Schweiz gleichzeitig wie in der EU widerrufen.
Befristung der Genehmigung von Wirkstoffen, Safenern und Synergisten und der Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln
Wie in der EU wird mit der vorliegenden Totalrevision der Pflanzenschutzmittelverordnung eine Befristung der Wirkstoffgenehmigungen und der Pflanzenschutzmittelzulassungen eingeführt. Die Befristung stellt sicher, dass alle Wirkstoffe, Safener, Synergisten und Pflanzenschutzmittel regelmässig auf die Einhaltung der Zulassungskriterien überprüft werden. Die Erneuerung ersetzt die bisherige gezielte Überprüfung (Art. 29a PSMV 2010).
Wie bereits in der PSMV 2010 soll weiterhin gelten, dass die Genehmigungen von Wirkstoffen, Safenern und Synergisten sowie die Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln unabhängig von ihrer Befristung jederzeit überprüft und wenn nötig angepasst oder widerrufen werden können.
Optimierung des Zulassungsprozesses
Übernahme von Produktzulassungen aus Mitgliedstaaten der EU
Bereits die PSMV 2010 sieht vor, dass die Schweizer Behörden bei Pflanzenschutzmitteln, die in einem EU-Mitgliedstaat zugelassen sind, die Erwägungen und Entscheide des Mitgliedstaats über die Zulassung dieses Pflanzenschutzmittels berücksichtigen (Art. 24 Abs. 2bis PSMV 2010). An diesem Grundsatz soll sich nichts ändern.
4 SR. 814.20