Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/92: Totalrevision der Pflanzenschutzmittelverordnung und Revision der Gebührenverordnung BLV · 75 Seiten

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Bundesblatt informiert und neue Zulassungen oder Widerrufe von Pflanzenschutzmitteln werden regelmässig im Pflanzenschutzmittelverzeichnis publiziert. Die Zulassungsstelle setzt sich zudem stärker in der Unterstützung des Vollzugs ein und begleitet nationale Kampagnen8.

Wie bisher wird es zudem ein Verzeichnis von in der Schweiz zulässigen Pflanzenschutzmitteln geben, in welchem ersichtlich ist, für welche Wirkstoffe, Safener und Synergisten Pflanzenschutzmittel zugelassen sind und unter welchen Bedingungen. Darin wird beispielsweise auch weiterhin aufgezeigt, welche Pflanzenschutzmittel für die nichtberufliche Verwendung zugelassen sind.

Erhöhung der Gebühren

Um im Verfahren für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln einen Kostendeckungsgrad auf gleichem Niveau wie im Verfahren für die Zulassung von Biozidprodukten und Tierarzneimitteln zu erreichen, sollen die Gebühren erhöht werden. Damit soll der Kostendeckungsgrad von derzeit weniger als 2% auf ca. 40% angehoben werden. Für Pflanzenschutzmittel, die aus Organismen bestehen, und für Grundstoffe sollen weiterhin tiefere Gebühren als für Pflanzenschutzmittel aus chemischen Wirkstoffen erhoben werden. Die Einnahmen durch Gebühren, die aktuell bei ca. 100'000 pro Jahr liegen, würden somit auf geschätzte CHF 2.5 Millionen erhöht. Mit den zusätzlichen Einnahmen sollen gebührenfinanzierte Stellen geschaffen werden. Dadurch kann der zusätzliche Aufwand, der aus den neuen Aufgaben (insbesondere Erneuerung der Zulassungen sowie zusätzliche Parteistellungsanträge) abgedeckt werden. Dadurch kann der Überhang an ausstehenden Gesuchen und Überprüfungen weiter abgebaut werden. Insgesamt sollen die Kosten künftig stärker von den Verursachern getragen werden (Verursacherprinzip). Die Gebührenverordnung BLV soll entsprechend geändert werden. Die Gebühren in der Schweiz würden auch nach der vorgesehenen Erhöhung tiefer liegen als in den umliegenden EU-Mitgliedstaaten.

Erledigung parlamentarischer Vorstösse

Die Motion Bregy 21.4164 «Anerkennung der EU-Zulassungsentscheide für Pflanzenschutzmittel» und die parlamentarische Initiative 22.441 «Modernen Pflanzenschutz in der Schweiz ermöglichen» verlangen, dass die Schweiz bei der Zulassung von Wirkstoffen, resp. von Pflanzenschutzmitteln die Zulassungsentscheide der EU und deren Mitgliedstaaten übernimmt (beide Vorstösse wurden durch den Nationalrat angenommen). Soweit es um die zeitgleiche Übernahme von Wirkstoffen, Safenern und Synergisten geht, wird das Anliegen der beiden Vorstösse umgesetzt. Soweit die Vorstösse die Übernahme von Produktbewilligungen aus Mitgliedstaaten der EU verlangen, entspricht der vorliegende Entwurf dem Anliegen teilweise.

Die Motion Gafner 21.3770 «Meldeverfahren für Pflanzenstärkungs- und Pflanzenschutzmittel auf Basis von natürlichen Produkten» (durch den Nationalrat im Juni 2023 angenommen) verlangt, analog den Meldeverfahren in Deutschland und Frankreich für Pflanzenstärkungs- und Pflanzenschutzmittel auf der Basis von natürlichen Produkten oder Rohstoffen, die Einführung eines entsprechenden, spezifischen Verfahrens einzuführen. Die vorliegende Revision sieht eine Erleichterung für Produkte vor, die ausschliesslich aus Grundstoffen bestehen. Diese gelten, analog wie in der EU, nicht mehr als Pflanzenschutzmittel, sondern als Grundstoffmittel und sind nicht mehr meldepflichtig. Bereits die PSMV 2010 sieht vor, dass Pflanzenschutzmittel, die ausschliesslich Grundstoffe enthalten, nicht der Zulassungspflicht unterliegen (Art. 15 Bst. d PSMV

8 S. z. B. Marktkontrollkampagne bei Pflanzenschutzmitteln für Private – www.anmeldestelle.admin.ch > Themen Chemikalienrecht und Wegleitungen > Marktkontrolle Chemikalien > Kampagnen > Marktkontrolle bei Pflanzenschutzmitteln für Private 2022.