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Vernehmlassung 2023/94: Änderung von Verordnungen im Lebensmittelbereich sowie im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten · 3 Seiten
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Verordnung des EDI betreffend die Information über Lebensmittel (LIV)
Änderung vom ...
Das eidgenössische Departement des Innern (EDI)
verordnet:
I
Die Verordnung des EDI vom 16. Dezember 20161 betreffend die Information über Lebensmittel wird wie folgt geändert:
Art. 3 Abs. 1 Bst. jbis
1 Lebensmittel müssen zum Zeitpunkt der Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten mit folgenden Angaben versehen sein (obligatorische Angaben):
jbis. gegebenenfalls einem Hinweis nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben j und k LGV;
Art. 4 Abs. 6
6 Im Hauptsichtfeld muss der Hinweis nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben j und k LGV erscheinen.
Art. 16 Angabe des Herkunftslandes von Zutaten
1 Das Herkunftsland eines Ausgangsproduktes nach Artikel 15 Absatz 2, das als Zutat zur Herstellung eines Lebensmittels verwendet wird, ist anzugeben, wenn:
a. der Anteil dieser Zutat am Enderzeugnis 50 Massenprozent oder mehr beträgt; und
b. das Herkunftsland dieser Zutat nicht mit dem Produktionsland des Lebensmittels identisch ist.
2 In Abweichung von Absatz 1 Buchstabe a ist bei Lebensmitteln nach Artikel 1 VLtH, die als Zutaten verwendet werden, das Herkunftsland des Tieres bereits dann anzugeben, wenn ihr Anteil am Enderzeugnis 20 Massenprozent oder mehr beträgt.
1 SR 817.022.16
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