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Vernehmlassung 2023/94: Änderung von Verordnungen im Lebensmittelbereich sowie im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten · 3 Seiten

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Verordnung des EDI betreffend die Information über Lebensmittel (LIV)

Änderung vom ...

Das eidgenössische Departement des Innern (EDI)

verordnet:

I

Die Verordnung des EDI vom 16. Dezember 20161 betreffend die Information über Lebensmittel wird wie folgt geändert:

Art. 3 Abs. 1 Bst. jbis

1 Lebensmittel müssen zum Zeitpunkt der Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten mit folgenden Angaben versehen sein (obligatorische Angaben):

jbis. gegebenenfalls einem Hinweis nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben j und k LGV;

Art. 4 Abs. 6

6 Im Hauptsichtfeld muss der Hinweis nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben j und k LGV erscheinen.

Art. 16 Angabe des Herkunftslandes von Zutaten

1 Das Herkunftsland eines Ausgangsproduktes nach Artikel 15 Absatz 2, das als Zutat zur Herstellung eines Lebensmittels verwendet wird, ist anzugeben, wenn:

a. der Anteil dieser Zutat am Enderzeugnis 50 Massenprozent oder mehr beträgt; und

b. das Herkunftsland dieser Zutat nicht mit dem Produktionsland des Lebensmittels identisch ist.

2 In Abweichung von Absatz 1 Buchstabe a ist bei Lebensmitteln nach Artikel 1 VLtH, die als Zutaten verwendet werden, das Herkunftsland des Tieres bereits dann anzugeben, wenn ihr Anteil am Enderzeugnis 20 Massenprozent oder mehr beträgt.

1 SR 817.022.16

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