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Vernehmlassung 2023/94: Änderung von Verordnungen im Lebensmittelbereich sowie im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten · 7 Seiten

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Verordnung des EDI über die Länderlisten nach der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (Länderlistenverordnung Lebensmittel)

vom ...

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),

gestützt auf Artikel 36 Absatz 5 der Lebensmittel- und

Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 20161 (LGV),

verordnet:

Art. 1 Länderliste Rindfleisch

Anhang 1 enthält die Liste der Länder, die gesetzlich verbieten, Rinder mit Methoden nach Anhang 2 LGV zu behandeln.

Art. 2 Länderliste Schweinefleisch

Anhang 2 enthält die Liste der Länder, die gesetzlich verbieten, Schweine mit Methoden nach Anhang 2 LGV zu behandeln.

Art. 3 Länderliste Hühner- und Truthühnerfleisch sowie Eier

Anhang 3 enthält die Liste der Länder, die gesetzlich verbieten, Hühner und Truthühner mit Methoden nach Anhang 2 LGV zu behandeln.

Art. 4 Länderliste Froschschenkel

Anhang 4 enthält die Liste der Länder, die gesetzlich verbieten, Frösche mit Methoden nach Anhang 2 LGV zu behandeln.

Art. 5 Länderliste Lebensmittel pflanzlicher Herkunft

Anhang 5 enthält die Liste der Länder, in denen die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach Anlage III des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche

1 SR 817.02

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