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Vernehmlassung 2023/94: Änderung von Verordnungen im Lebensmittelbereich sowie im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten · 5 Seiten
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Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV)
Änderung vom …
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 20161 wird wie folgt geändert:
Art. 36 Abs. 1 Bst. j und k und 5
1 Wer ein vorverpacktes Lebensmittel abgibt, muss folgende Angaben machen:
j. bei Lebensmitteln tierischer Herkunft nach Anhang 2, die mit den Herstellungsmethoden nach Anhang 2 produziert worden sind: die entsprechenden Hinweise gemäss Anhang 2;
k. bei Lebensmitteln pflanzlicher Herkunft bei denen die Möglichkeit besteht, dass bei der Produktion ein Pflanzenschutzmittel nach Anhang 2 der PIC-Verordnung vom 10. November 20042 zur Anwendung gelangt sein könnte: den entsprechenden Hinweis nach Anhang 2.
5 Es erlässt für Lebensmittel nach Absatz 1 Buchstaben j und k, ausgenommen Magret, Stopfleber und Confit von Gänsen und Enten, Listen derjenigen Länder, welche die Herstellungsmethoden nach Anhang 2 gesetzlich verbieten. Solche Lebensmittel müssen nicht gekennzeichnet werden, wenn sie nach dem Recht des betreffenden Landes hergestellt worden sind.
Art. 39 Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. e
2 In jedem Fall schriftlich anzugeben sind:
e. die Angaben nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben j und k.
1 SR 817.02
2 SR 814.82
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