Vorlage

Vernehmlassung 2023/94: Änderung von Verordnungen im Lebensmittelbereich sowie im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten · 5 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 1Fedlex · Vorlage

[Signature] [QR Code]

Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV)

Änderung vom …

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 20161 wird wie folgt geändert:

Art. 36 Abs. 1 Bst. j und k und 5

1 Wer ein vorverpacktes Lebensmittel abgibt, muss folgende Angaben machen:

j. bei Lebensmitteln tierischer Herkunft nach Anhang 2, die mit den Herstellungsmethoden nach Anhang 2 produziert worden sind: die entsprechenden Hinweise gemäss Anhang 2;

k. bei Lebensmitteln pflanzlicher Herkunft bei denen die Möglichkeit besteht, dass bei der Produktion ein Pflanzenschutzmittel nach Anhang 2 der PIC-Verordnung vom 10. November 20042 zur Anwendung gelangt sein könnte: den entsprechenden Hinweis nach Anhang 2.

5 Es erlässt für Lebensmittel nach Absatz 1 Buchstaben j und k, ausgenommen Magret, Stopfleber und Confit von Gänsen und Enten, Listen derjenigen Länder, welche die Herstellungsmethoden nach Anhang 2 gesetzlich verbieten. Solche Lebensmittel müssen nicht gekennzeichnet werden, wenn sie nach dem Recht des betreffenden Landes hergestellt worden sind.

Art. 39 Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. e

2 In jedem Fall schriftlich anzugeben sind:

e. die Angaben nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben j und k.

1 SR 817.02

2 SR 814.82

.....