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Vernehmlassung 2023/94: Änderung von Verordnungen im Lebensmittelbereich sowie im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten · 6 Seiten
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Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen sowie Nordirland (EDAV-EU)
Änderung vom …
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 18. November 20151 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen sowie Nordirland wird wie folgt geändert:
Art. 5a Einfuhrverbot für Pelze und Pelzprodukte, die mit tierquälerischen Metho-
den erzeugt wurden: Grundsatz
1 Die Einfuhr von Pelzen und Pelzprodukten, die mit tierquälerischen Methoden erzeugt wurden, ist verboten.
2 Als Pelze gelten Felle von Säugetieren, mit Ausnahme von domestizierten Tieren der Pferde-, Rinder-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung sowie Lamas und Alpakas.
3 Als tierquälerisch gelten Methoden:
a. die bei den zur Pelzgewinnung gehaltenen oder gejagten Tieren zu Angst und Leiden führen; oder
b. bei denen den zur Pelzgewinnung gehaltenen oder gejagten Tieren Schmerzen zugefügt werden.
1 SR 916.443.11
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