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Vernehmlassung 2023/94: Änderung von Verordnungen im Lebensmittelbereich sowie im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten · 6 Seiten

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Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen sowie Nordirland (EDAV-EU)

Änderung vom …

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 18. November 20151 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen sowie Nordirland wird wie folgt geändert:

Art. 5a Einfuhrverbot für Pelze und Pelzprodukte, die mit tierquälerischen Metho-

den erzeugt wurden: Grundsatz

1 Die Einfuhr von Pelzen und Pelzprodukten, die mit tierquälerischen Methoden erzeugt wurden, ist verboten.

2 Als Pelze gelten Felle von Säugetieren, mit Ausnahme von domestizierten Tieren der Pferde-, Rinder-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung sowie Lamas und Alpakas.

3 Als tierquälerisch gelten Methoden:

a. die bei den zur Pelzgewinnung gehaltenen oder gejagten Tieren zu Angst und Leiden führen; oder

b. bei denen den zur Pelzgewinnung gehaltenen oder gejagten Tieren Schmerzen zugefügt werden.

1 SR 916.443.11

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