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Vernehmlassung 2023/94: Änderung von Verordnungen im Lebensmittelbereich sowie im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten · 3 Seiten

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Verordnung des EDI betreffend die Information über Lebensmittel «%ASFF_YYYY_ID»

3 Stammt eine nach Absatz 1 zu deklarierende Zutat aus unterschiedlichen Ländern, sind alle Herkunftsländer anzugeben.

4 Anstelle des Herkunftslandes kann angegeben werden:

a. ein übergeordneter geografischer Raum wie «EU» oder «Südamerika»;

b. «Nicht-EU»;

c. «Nicht-Europa»;

d. «[Bezeichnung der Zutat] stammt nicht aus [Name des Produktionslandes]» oder eine ähnliche Formulierung, die für die Konsumentinnen und Konsumenten dieselbe Bedeutung hat.

5 Die Angabe der Herkunft einer Zutat erfolgt im Verzeichnis der Zutaten oder im gleichen Sichtfeld wie dieses.

Art. 45b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom …

Lebensmittel, die der Änderung vom ... nicht entsprechen, dürfen noch bis zum .... [2 Jahre] nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt und gekennzeichnet und noch bis zum Abbau der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

II

Anhang 9 wird gemäss Beilage geändert.

III

Diese Verordnung tritt am ... in Kraft.

Eidgenössisches Departement des Innern … Elisabeth Baume-Schneider