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Vernehmlassung 2023/94: Änderung von Verordnungen im Lebensmittelbereich sowie im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten · 7 Seiten

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Länderlistenverordnung Lebensmittel «%ASFF_YYYY_ID»

Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel2 sowie nach dem mit Anlage III identischen Anhang 2 der PIC-Verordnung vom 10. November 20043 verboten ist.

Art. 6 Aktualisierung der Länderlisten

1 Das EDI kann auf begründeten Antrag hin weitere Länder in die Länderlisten aufnehmen. Im Antrag muss nachgewiesen werden, dass die Gesetzgebung in diesem Land die Herstellungsmethoden nach Anhang 2 LGV verbietet.

2 Alle zwei Jahre wird überprüft, ob die Länder auf den Listen die Herstellungsmethoden nach Anhang 2 LGV noch immer gesetzlich verbieten. Ist dies für ein Land nicht der Fall, so wird das Land aus der jeweiligen Liste gestrichen.

Art. 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am … in Kraft.

Eidgenössisches Departement des Innern … Elisabeth Baume-Scheider

2 SR 0.916.21

3 SR 814.82