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Vernehmlassung 2023/97: Wirksamkeitsbericht 2020–2025 des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantone · 124 Seiten

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Wirksamkeitsbericht 2020–2025 des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen Zielerreichung des Finanzausgleichs

4.5 Gewährleistung einer minimalen Ausstattung mit finanziellen Ressourcen

Ein Ziel des Finanzausgleichs besteht darin, den ressourcenschwachen Kantonen eine Mindest- ausstattung mit finanziellen Ressourcen zu gewährleisten. Mit der Reform 2020 des Finanz- ausgleichs wurde eine sog. «garantierte Mindestausstattung» eingeführt. Demnach erreichen diejenigen ressourcenschwachen Kantone mit einem Ressourcenindex von unter 70 Punkten immer einen Index nach Ressourcenausgleich von genau 86,5 Punkten; in den Übergangsjah- ren 2020 und 2021 waren es 87,7 bzw. 87,1 Punkte.

Der Gesamtbetrag des Ressourcenausgleichs ist daher seit 2020 keine politische Steuerungs- grösse mehr, sondern ergibt sich durch die Höhe der Mindestausstattung, der Entwicklung der Disparitäten zwischen den Kantonen und der nominellen Entwicklung des standardisierten Steuerertrags (SSE). Die Höhe der Mindestausstattung stellt seit 2020 die zentrale Steuerungs- grösse des Ressourcenausgleichs dar, weil die beiden anderen Faktoren exogen vorgegeben sind.

Mit der Zielsetzung einer Mindestausstattung an finanziellen Ressourcen soll den ressourcen- schwächsten Kantonen ermöglicht werden, ihre Kernaufgaben autonom und ohne übermä- ssige steuerliche Belastung ihrer Bürgerinnen und Bürger wahrnehmen zu können. Die Identifizierung der Kernaufgaben erweist sich jedoch als schwierig, da eine Unterscheidung von Grund- bzw. Kernbedarf und Wahlbedarf vorgenommen werden müsste (siehe Anhang 1), was aber nicht trennscharf durchgeführt werden kann. Empirische Analysen hatten gezeigt, dass eine solche Aufteilung schwierig zu bewerkstelligen ist und dass die Ergebnisse stark vom Analyseansatz beeinflusst werden.

Zudem sind die Bestimmungen zur garantierten Mindestausstattung erst seit 2020 in Kraft. Eine Diskussion über die Höhe der Mindestausstattung im vorliegenden Bericht erscheint aus der Sicht des Bundesrates verfrüht. Zum einen ist die Datenbasis nicht ausreichend genug und zum anderen bestehen methodische Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Frage, ob die Höhe der Mindestausstattung angemessen ist. Eine solche Beurteilung dürfte deshalb auch bei einer grösseren Datenverfügbarkeit kaum in der Lage sein, eine Mindestausstattung nach rein objektiven Kriterien bestimmen zu können. Erstens ist – wie bereits erwähnt – das Ausmass des Grundbedarfs schwierig zu bestimmen und von Werturteilen abhängig: Je nach Präferenz dürf- te das Ausmass eines Grundbedarfs an öffentlichen Leistungen, die ein Kanton zu erbringen hat, unterschiedlich beurteilt werden. Zweitens sind die Kosten für das Erstellen von staatlichen Leistungen von Kanton zu Kanton unterschiedlich. Es müsste ein Benchmark verwendet werden, dessen Auswahl mit einem gewissen Grad an Willkürlichkeit verbunden wäre. Aus diesen Gründen verzichtet der vorliegende Bericht auf eine vertiefte Beurteilung der Höhe der Min- destausstattung. Eine solche würde sich in einem relativ grossen Unschärfebereich bewegen.

Schliesslich ist zu unterstreichen, dass die im Gesetz festgelegte Höhe der garantierten Min- destausstattung ein wesentlicher Teil eines Reformpakets darstellte, das seinerseits das Ergeb- nis eines Kompromisses zwischen den Kantonen war. Um diesen Kompromiss wurde damals hart gerungen. Die Höhe der garantierten Mindestausstattung sollte daher nicht ohne genü- gende Gründe zur Disposition gestellt werden.