Vorlage
Vernehmlassung 2023/97: Wirksamkeitsbericht 2020–2025 des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantone · 124 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 54Fedlex · Vorlage
Wirksamkeitsbericht 2020–2025 des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen
Zielerreichung des Finanzausgleichs
4.7 Gewährleistung eines angemessenen interkantonalen Lastenausgleichs
Die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (IKZ) in den neun Aufgabenbereichen von Artikel 48a BV ist ein wichtiger Pfeiler des schweizerischen Finanzföderalismus. Die hori- zontale Zusammenarbeit zwischen den Kantonen erlaubt eine effiziente und bedürfnisgerech- te Bereitstellung von Leistungen, ohne dass der Bund bei der Erstellung einbezogen werden muss. Damit wird die Rolle der Kantone gestärkt und dem Trend zu einer Zentralisierung entgegengewirkt. Die IKZ ist neben den Ausgleichsgefässen ebenfalls Gegenstand der regelmässigen Wirkungsanalyse im Rahmen des Wirksamkeitsberichts.
Mit einer Stärkung des institutionellen Rahmens der IKZ verfolgte die NFA im Wesentlichen folgende Ziele:
– Es sollten Spillover-Effekte und Trittbrettfahrerverhalten verhindert werden. Dies wiederum
sollte zu einer Bereitstellung der öffentlichen Leistungen in einem optimalen Umfang sowie zu einer gerechten Verteilung der Lasten anhand der tatsächlichen Nutzniessung führen.
– Eng mit dem ersten Ziel verbunden ist die beabsichtigte Verbesserung der Effizienz aufgrund
der Ausnutzung von Grössenvorteilen. Dies bildet eine Alternative zu einer Gebietsreform.
– Zudem sollte eine intensivierte IKZ eine präventive Wirkung gegenüber einer übermässigen
Zentralisierung entfalten, können doch kantonale Aufgaben kantonsübergreifend erbracht werden, ohne sie auf die Ebene des Bundes zu verlagern.
– Die IKZ sollte garantieren, dass Anbieter und Nachfrager einer öffentlichen Leistung sich
auf eine faire Lastenteilung und auf eine angemessene Mitwirkung einigen. Beim Vorliegen von interkantonalen Spillovers sollte der Anbieter einer öffentlichen Leistung entschädigt werden.
– Eine Stärkung des institutionellen Rahmens der IKZ war zudem als Rahmenbedingung für
eine Aufgabenentflechtung gedacht.
Gemäss Art. 11 FiLaG soll die IKZ drei Ziele erfüllen:
a. Sicherstellung einer Mindestversorgung mit öffentlichen Leistungen;
b. wirtschaftliche Erfüllung kantonaler Aufgaben im Verbund mit anderen Kantonen;
c. gerechter Ausgleich kantonsübergreifender Leistungen bei angemessener Mitsprache und
Mitwirkung der betroffenen Kantone.
Insgesamt wird durch eine verstärkte IKZ ein wirksamer Beitrag zu einer effizienten und bedürf- nisgerechten Aufgabenerfüllung geleistet. Ausserdem können mit der interkantonalen Zusam- menarbeit bei der Leistungserbringung Grössenvorteile realisiert werden. Sie ist damit in vielen Aufgabenbereichen wirtschaftlicher als eine rein kantonale Aufgabenerbringung. Mit der Abgeltung der Lasten der Leistungserfüllung anhand der tatsächlichen Nutzniessung werden zudem Trittbrettfahrereffekte («Spillovers») adressiert. Die interkantonale Gesetzgebung bietet den Kantonen im Übrigen eine interessante Alternative zum Bundesgesetz und den Vorteil, selber bestimmen zu können, auf welchen Bereich sich ihre Zusammenarbeit erstrecken soll.