Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/1: Totalrevision der Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität (BMV) · 118 Seiten
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LKB teilt sämtliche die Bemerkungen von SBBK in diesem Kapitel. In Bezug auf Kapitel 9.1.5.1 verweist LKB auf die eigene Rückmeldung zu Art. 11 Abs. 5 BMV.
Organisationen an den Schulen der Sekundarstufe II und an den Fachhochschulen
KV ZH begrüsst die Flexibilisierung des IDAF-Unterrichts, die Vorgabe von sechs beteiligten Fächern erachtet sie jedoch als nicht praktikabel.
Die restlichen Organisationen an den Schulen der Sekundarstufe II und an den Fachhochschulen haben zu diesem Kapitel keine Bemerkungen.
Organisationen aus der Wirtschaft
OdASanté wiederholt in Bezug auf den Stellenwert des wissenschaftlichen Schreibens ihre Bemerkung zu Kapitel 3 des Rahmenlehrplans (vgl. Ergebnisbericht, Kapitel 5.2).
Kapitel 9.2: Richtlinien zum mehrsprachigen Berufsmaturitätsunterricht und zur mehrsprachi-
gen Berufsmaturität
Kantone
AG, JU, NW, SG, VD haben zu diesem Kapitel keine Bemerkungen.
VS hält übergeordnet fest, dass die Überarbeitung des Kapitels Klarheit und ein wesentlich besseres Verständnis der Regelungen der mehrsprachigen Angebote schafft.
AI, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR, LU, OW, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, ZG, ZH begrüssen die Präzisierung von mehrsprachigem Unterricht und mehrsprachiger Maturität, da bisher ein immersiver Unterricht nicht explizit möglich war.
AI, AR, BE, BL, BS, FR, GL, GR, LU, NE, OW, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, ZG, ZH schlagen bei 9.2.3.2
und 9.2.4.2 (Sprachen) folgende Neuformulierung vor: «In den Fächern mit mehrsprachigem Unterricht ergänzt oder ersetzt (immersiv) die zweite Landessprache oder Englisch die erste Landessprache als Unterrichtssprache.»
AI, AR, BE, BL, BS, FR, GL, GR, OW, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, ZG, ZH begrüssen, dass die sprachlichen Kompetenzen aus den Bewertungen der Abschlussprüfung der mehrsprachigen Berufsmaturität explizit ausgeklammert werden. Ebenfalls erscheint für AI, AR, BE, BL, BS, FR, GL, GR, LU, OW, SH, SO, TG, TI, UR, ZG, ZH schlüssig, dass Antworten nur in der Zielsprache berücksichtigt werden.
Für AI, AR, BE, BL, BS, FR, GL, GR, LU, OW, SH, SO, TG, TI, UR, ZG, ZH scheint es nicht in jedem
Fall der Qualität der Abschlussprüfungen zuträglich, wenn kantonal einheitliche Abschlussprüfungen für mehrsprachige BM-Bildungsgänge verwendet und diese teilweise oder ganz übersetzt werden sollen. Im Falle von mehrsprachigen Kantonen soll diese Regelung flexibel ausgelegt werden können. Die Kantone begrüssen, dass dazu keine detaillierten Bestimmungen im Rahmenlehrplan definiert sind.
AI, AR, BE, BL, BS, FR, GL, GR, LU, OW, SH, SO, TG, TI, UR, ZG, ZH begrüssen, dass die Weiterbildung in zweisprachiger Didaktik oder Immersiondidaktik nicht verlangt wird, wenn das mehrsprachige Angebot auf zwei einsprachigen Bildungsgängen in unterschiedlicher erster Landessprache basiert.