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Vernehmlassung 2024/100: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2025 · 131 Seiten
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Pflanzengesundheitsverordnung
Besteht für die Ware ein akuter Versorgungsengpass, so kann er die Einfuhr auch zu anderen Zwecken als jenen nach Artikel 37 Absatz 1 bewilligen.
Art. 42 Abs. 1
1 Der EPSD kann für eine Ware nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a die Überführung in ein Schutzgebiet zu den Zwecken nach Artikel 37 Absatz 1 auf Gesuch hin bewilligen, wenn die Ausbreitung von Quarantäneorganismen ausgeschlossen werden kann. Besteht für die Ware ein akuter Versorgungsengpass, so kann er die Überführung auch zu anderen Zwecken als jenen nach Artikel 37 Absatz 1 bewilligen.
Art. 61
1 Der Pflanzenpass für das Inverkehrbringen von pflanzenpasspflichtigen Waren, die aus einem Drittland eingeführt werden, und der Pflanzenpass für die Durchfuhr von pflanzenpasspflichtigen Waren nach Artikel 55, werden vom EPSD auf der Grundlage des vom Drittland ausgestellten Pflanzengesundheitszeugnisses ausgestellt, wenn er festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für den Pflanzenpass erfüllt sind.
2 Ist der Importeur ein für das Ausstellen von Pflanzenpässen zugelassener Betrieb (Art. 76), so darf dieser den Pflanzenpass ausstellen. Bis der Pflanzenpass ausgestellt ist, muss der betreffenden Ware beigefügt sein:
a. eine vom EPSD ausgestellten amtlich beglaubigten Kopie des vom Drittland ausgestellten Pflanzengesundheitszeugnisses; oder
b. ein vom EPSD erstellten Dokument mit den erforderlichen Informationen aus dem Informationssystem nach Artikel 103 der Verordnung (EU) 2016/20312, sofern das vom Drittland ausgestellte Pflanzengesundheitszeugnis oder eine digitale Kopie davon in diesem System zugänglich ist.
Art. 62 Abs. 1
1 Der EPSD kann für eine Ware, welche die Voraussetzungen nach Artikel 59a nicht erfüllt, das Inverkehrbringen zu den Zwecken nach Artikel 37 Absatz 1 auf Gesuch hin bewilligen, wenn die Ausbreitung von Quarantäneorganismen ausgeschlossen werden kann. Besteht für die Ware ein akuter Versorgungsengpass, so kann er das Inverkehrbringen auch zu anderen Zwecken als jenen nach Artikel 37 Absatz 1 bewilligen.
2 Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Massnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates, Fassung gemäss ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4-104; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2017/625, ABl. L 095 vom 7.4.2017, S. 1.