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Vernehmlassung 2024/100: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2025 · 131 Seiten
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Weinverordnung
Art. 30a Abs. 1
1 Die Kantone überwachen die Eigenkontrolle der Einkellerinnen und Einkellerer ab dem Beginn der Weinlese bis zur Erstellung des Kellerblatts. Jeder Einkellerungsbetrieb wird mindestens alle sechs Jahre kontrolliert.
Art. 30b Abs. 3
3 Sie teilen dem BLW bis Ende August des laufenden Jahres die Rebflächen nach dem Anhang Ziffer 156 der Statistikerhebungsverordnung vom 30. Juni 19932.mit.
II
Diese Verordnung tritt am … in Kraft.
Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter Der Bundeskanzler: Viktor Rossi