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Vernehmlassung 2024/100: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2025 · 131 Seiten
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Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Weinverordnung)
Änderung vom …
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Weinverordnung vom 14. November 20071 wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 1
1 Als Neuanpflanzung gilt das Anpflanzen von Reben auf einer Fläche, die nach dem 1. Januar 2016 nie als Rebfläche bewirtschaftet wurde.
Art. 3 Abs. 1 Bst. a
1 Als Erneuerung gilt:
a. die Wiederbepflanzung einer Rebfläche nach einem Unterbruch der Bewirtschaftung;
Art. 5 Abs. 2
Aufgehoben
Art. 27e Abs. 2
2 Auf der Etikette von Schweizer Wein der Klasse «Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung» muss zusätzlich der jeweilige geografische Ursprung angegeben werden. Die Bezeichnung der Klasse «Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung» kann mit «KUB/AOC» abgekürzt werden.
1 SR 916.140
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