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Vernehmlassung 2024/100: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2025 · 131 Seiten
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Pflanzengesundheitsverordnung
Art. 106 Abs. 1 Bst. c
1 Die zuständigen Bundesämter können dem BAZG, den zuständigen kantonalen Diensten und den folgenden unabhängigen Kontrollorganisationen die folgenden Aufgaben übertragen:
c. den unabhängigen Kontrollorganisationen nach Artikel 180 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 beziehungsweise nach den Artikeln 32 und 50a des Waldgesetzes vom 4. Oktober 1991: die Kontrollen der Betriebe nach den Artikeln 78 und 91 sowie einzelne Kontrollen bei der Einfuhr, insbesondere Kontrollen nach dem 4. Abschnitt des 6. Kapitels, und einzelne Kontrollen im Rahmen des Pflanzenpass-Systems, insbesondere Kontrollen für Ausnahmebewilligungen nach Artikel 42 und 62 und Kontrollen im Rahmen des Zulassungsverfahrens nach Artikel 77.
II
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
… 2025 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter Der Bundeskanzler: Viktor Rossi