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Vernehmlassung 2024/100: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2025 · 131 Seiten
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Pflanzengesundheitsverordnung
sprache mit der zuständigen kantonalen Stelle, die Öffentlichkeit über das Auftreten des prioritären Quarantäneorganismus und die Gefahr, die von ihm ausgeht.
2 Die zuständige kantonale Stelle informiert die betroffenen Personen sowie die Öffentlichkeit über die bereits ergriffenen und die geplanten Massnahmen.
Art. 13 Abs. 1 Bst. e, 4 und 5
1 Wird das Auftreten eines Quarantäneorganismus festgestellt, so bestimmt das zuständige Bundesamt, welche Massnahmen zur Tilgung geeignet sind. Zu diesen Massnahmen gehören insbesondere:
e. das Verbot des Anbaus oder des Anpflanzens von Wirtspflanzen in einer Parzelle, die von einem Quarantäneorganismus oder seinem Vektor befallen ist oder bei der von einem solchen Befall auszugehen ist, bis der Befall beziehungsweise das Befallsrisiko nicht mehr besteht;
4 Betrifft der Verdacht einen zugelassenen Betrieb, so ist der EPSD für das Ergreifen der Massnahmen nach Absatz 1 und für die Abklärungen nach Absatz 3 zuständig; die Zuständigkeit bleibt beim kantonalen Dienst wenn die Ware nach Artikel 76 oder 89:
a. nicht als Wirt des Quarantäneorganismus bekannt ist; und
b. ausgeschlossen werden kann, dass der Quarantäneorganismus die Ware befallen kann.
5 Das zuständige Bundesamt kann Richtlinien, Notfallpläne oder Vollzugshilfen erlassen, die gewährleisten, dass die Massnahmen zur Bekämpfung von Quarantäneorganismen einheitlich und sachgerecht durchgeführt werden. Vor dem Erlass hört das zuständige Bundesamt die betroffenen kantonalen Dienste an.
Art. 14 Festlegung eines Aktionsplans bei prioritären Quarantäneorganismen
Wird das Auftreten eines prioritär zu behandelnden Quarantäneorganismus festgestellt, so erarbeitet der zuständige kantonale Dienst in Absprache mit dem zuständigen Bundesamt einen Aktionsplan. Dieser umfasst einen Zeitplan zur Umsetzung der vom zuständigen Bundesamt bestimmten Tilgungs- oder Eindämmungsmassnahmen sowie die Zuständigkeiten bei der Umsetzung dieser Massnahmen.
Art. 16 Abs. 1
1 Das zuständige Bundesamt grenzt in Absprache mit den zuständigen Diensten der betroffenen Kantone das Gebiet ab. Dieses umfasst die Befallszone und die dazugehörige Pufferzone. Das zuständige Bundesamt kann die Durchführung von Eindämmungsmassnahmen im abgegrenzten Gebiet anordnen.
Art. 39a Abs. 1
1 Der EPSD kann für eine Ware, welche die Voraussetzungen nach Artikel 38a nicht erfüllt, die Einfuhr zu den Zwecken nach Artikel 37 Absatz 1 auf Gesuch hin bewilligen, wenn die Ausbreitung von Quarantäneorganismen ausgeschlossen werden kann.