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Vernehmlassung 2024/100: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2025 · 131 Seiten
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Tierzuchtverordnung 916.310
Art. 38 Erfordernisse an Abstammungsausweise für das Inverkehrbringen im
Inland
1 Der Abstammungsausweis für Zuchttiere der Gattungen Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen für das Inverkehrbringen im Inland muss mindestens folgende Angaben enthalten:
a. Name und Adresse der für die Führung des Herdebuchs zuständigen Stelle;
b. Bezeichnung des Herdebuchs;
c. Registriernummer im Herdebuch, falls vorhanden;
d. Name des Tiers, falls vorhanden;
e. Identifikationsnummer des Tiers;
f. Geburtsdatum;
g. Rasse;
h. Geschlecht;
i. Name und Adresse der Züchterin oder des Züchters;
j. Name und Adresse der Eigentümerin oder des Eigentümers;
k. Abstammung: Identifikationsnummern der Eltern und Grosseltern;
l. Ergebnisse von Erfassungen von Zuchtmerkmalen mit Angabe der auswertenden Stelle sowie Ergebnisse von Auswertungen von Zuchtmerkmalen des Tiers, seiner Eltern und Grosseltern, falls vorhanden;
m. Erbfehler des Tiers;
n. bei trächtigen Tieren: Zeitpunkt der Besamung oder des Belegens sowie Angaben über das Vatertier;
o. Ort und Datum der Ausstellung;
p. Name der ausstellenden Stelle.
2 Sind die Ergebnisse der Erfassung von Zuchtmerkmalen oder der Auswertung von Zuchtmerkmalen auf einer Webseite öffentlich zugänglich, kann statt deren Eintragung im Abstammungsausweis auf die entsprechende Webseite verwiesen werden.
Art. 39 Erfordernisse an Abstammungsausweise für Zuchttiere der Gattung
Equiden für das Inverkehrbringen im Inland
1 Der Abstammungsausweis für Zuchttiere der Gattung Equiden für das Inverkehrbringen im Inland ist Teil des Equidenpasses.
2 Er muss zusätzlich zu den Angaben im Equidenpass nach Artikel 15d der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19959 mindestens folgende Daten enthalten:
a. Name und Adresse der für die Führung des Herdebuchs zum Zeitpunkt der Passausstellung zuständigen Stelle;