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Vernehmlassung 2024/100: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2025 · 131 Seiten
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Verordnung über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank
Art. 45 Erstellen des GVE-Verzeichnisses für Tiere der Rindergattung,
Wasserbüffel, Bisons, Tiere der Schaf- und der Ziegengattung und Equiden
Die Identitas AG stellt den Tierhalterinnen und Tierhaltern jeweils bis spätestens 15 Tage nach Ablauf der Bemessungsperioden nach Artikel 36 DZV10 auf elektronischem Weg ein Verzeichnis ihrer Tiere der Rindergattung, Wasserbüffel, Bisons, Tiere der Schaf- und der Ziegengattung und Equiden zur Verfügung. Dieses Verzeichnis enthält:
a. die Angaben nach Artikel 43 Absatz 1;
b. für Tiere der Rindergattung, Wasserbüffel und Bisons: die Angaben zur Nutzungsart nach Anhang 1 Ziffer 1 Buchstabe h Ziffer 3;
c. für Tiere der Schaf- und der Ziegengattung: die Angaben zur Nutzungsart nach Anhang 1 Ziffer 2 Buchstabe h Ziffer 3;
d. für Equiden: die Angaben zum Verwendungszweck nach Artikel 15 TAMV11.
Art. 46
Aufgehoben
Art. 47 Bereitstellen eines Berechnungsinstruments für Tiere der
Rindergattung, Wasserbüffel, Bisons, Tiere der Schaf- und der Ziegengattung und Equiden
Die Identitas AG stellt den Tierhalterinnen und Tierhaltern sowie den Amtsstellen und beigezogenen Firmen, Organisationen und Kontrollorganen nach Artikel 34 ein Instrument zur Verfügung, mit dem sie, für einen wählbaren Zeitraum von maximal einem Jahr, Folgendes berechnen können:
a. den Bestand an Tieren der Rindergattung, Wasserbüffeln, Bisons, Tieren der Schaf- und der Ziegengattung und Equiden nach Tierkategorien in Grossvieheinheiten;
b. für die Alpung und Sömmerung den Bestand an Tieren der Rindergattung, Wasserbüffeln, Tieren der Schaf- und der Ziegengattung und Equiden nach Tierkategorien in Normalstössen.
Art. 48 und 56
Aufgehoben
10SR 910.13