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Vernehmlassung 2024/100: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2025 · 131 Seiten
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Verordnung über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank
Art. 18a Abs. 1 Bst. f
1 Die Kantone erfassen alle Tierhaltungen, in denen Equiden oder Hausgeflügel gehalten werden. Sie bezeichnen dazu eine Stelle, die folgende Daten erhebt:
f. gegebenenfalls die der Tierhaltung von der Betreiberin der Tierverkehrsdatenbank zugeteilte Nummer oder die BUR-Nummer.
7. Verordnung vom 27. April 202221 über Informationssysteme des BLV
Art. 13 Abs. 2 Bst. c1
2 Keine Zustimmung ist erforderlich für die Einsicht in die Vollzugsdaten des ARES, die Untersuchungen der anerkannten Laboratorien nach Artikel 312 TSV betreffen, die für die Verwaltungseinheit eines anderen Kantons gemacht wurden. Die Einsichtnahme in diese Daten wird ausgeübt durch Eingabe:
c. der TVD-Nummer oder die BUR-Nummer der Tierhaltung oder der Identifikationsnummer des betreffenden Tieres nach der Verordnung vom 3. November 2021 über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank (IdTVD-V); oder
8. Verordnung vom 23. Oktober 201322 über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft
Anhang 1 Ziffer 1.2.1
1.2.1 Identifikationsnummern der jeweiligen Betriebsform: Kantonale Betriebs-
nummer, Identifikationsnummer im Betriebs- und Unternehmensregister (BUR-Nummer), Unternehmens-Identifikationsnummer (UID), Nummer für die Tierverkehrsdatenbank (TVD-Nummer)