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Vernehmlassung 2024/100: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2025 · 131 Seiten
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Verordnung über koordinierte Massnahmen zur Bekämpfung von Schadorganismen der Kulturpflanzen
Buchstaben c‒f der Freisetzungsverordnung vom 10. September 20083 (FrSV) sind erfüllt;
c. er ist im Rahmen der klassischen biologischen Bekämpfung in einem Nachbarland und in den Niederlanden zugelassen.
2 Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) kann ein Bewilligungsgesuch für Freisetzungsversuche gemäss den Artikeln 20 und 21 FrSV für Organismen einreichen, die im Rahmen der klassischen biologischen Bekämpfung verwendet werden, wenn dies erforderlich ist, um zu überprüfen, ob die Voraussetzungen gemäss Absatz 1 Buchstabe b erfüllt sind.
3 Das WBF legt die Organismen, die zur klassischen biologischen Bekämpfung verwendet werden können, und die Voraussetzungen für deren Verwendung in Anhang 2 fest.
4. Abschnitt Vollzug
Art. 7 Entwicklung von Bekämpfungsmassnahmen
1 Das BLW kann Projekte anstossen, um die Notwendigkeit, koordinierte Massnahmen zu ergreifen, zu klären, deren Wirksamkeit zu prüfen und diese Massnahmen in der Praxis zu verbreiten.
2 Es kann klassische biologische Bekämpfungsmassnahmen unterstützen, indem es Forschungsprojekte zu klassischen biologischen Bekämpfungsmitteln, die Bewertung der biologischen Sicherheit und die Zucht dieser Bekämpfungsmittel im Hinblick auf deren Verwendung finanziert.
Art. 8 Kantone
1 Die Kantone sind für die Umsetzung und die Kontrolle der koordinierten Bekämpfungsmassnahmen nach Anhang 1 zuständig.
2 Sie überwachen die Freilassung der in Anhang 2 aufgeführten Organismen, die im Rahmen der klassischen biologischen Bekämpfung verwendet werden.
5. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates