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Vernehmlassung 2024/100: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2025 · 131 Seiten
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Verordnung über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank
202118 über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank sowie das Datum müssen vor der Abweichung dokumentiert werden;
Anhang 6 Bst. B, Ziff. 2.3 Bst. c
2.3 Der Zugang zur Weide bzw. zur Auslauffläche kann in folgenden Situationen eingeschränkt werden:
c. vor einem Transport während maximal zwei Tagen; die Identifikationsnummern der fixierten Tiere nach der Verordnung vom 3. November 2021 über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank sowie das Datum müssen vor der Abweichung dokumentiert werden;
5. Verordnung vom 26. November 200319 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt
Art. 24 Abs. 4 und 7
4 Für die Zuteilung der Kontingentsanteile werden geschlachtete Tiere nur dann angerechnet, wenn der Schlachtbetrieb bei der Meldung der Schlachtung in der Tierverkehrsdatenbank seine eigene oder die TVD-Nummer oder die BUR-Nummer des Abtretungsempfängers oder der Abtretungsempfängerin angegeben hat.
7 Für die Berechnung der Kontingentsanteile sind die am 31. August vor Beginn der Kontingentsperiode vorhandenen Angaben in der Tierverkehrsdatenbank und die an diesem Datum eingetragenen TVD-Nummern oder BUR-Nummern massgebend.
Art. 24b Abs. 1
1 Im Gesuch um Kontingentsanteile nach der Zahl der geschlachteten Tiere sind die GEB-Nummer und die TVD-Nummer oder die BUR-Nummer der Gesuchstellerin nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung vom 3. November 2021 über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank anzugeben.
6. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 199520
Art. 12 Abs. 1 Bst a
1 Das Begleitdokument muss folgende Angaben enthalten:
a. die Adresse der Tierhaltung, aus der das Tier verbracht wird, und die ihr von der Identitas AG zugeteilte TVD-Nummer nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung vom 3. November 202199 über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank oder die Identifikationsnummer im Betriebs- und Unternehmensregister (BUR-Nummer);