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Vernehmlassung 2024/100: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2025 · 131 Seiten

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Verordnung über koordinierte Massnahmen zur Bekämpfung von Schadorganismen der Kulturpflanzen

a. um die Verbreitung eines Schadorganismus der Kulturpflanzen, der nicht in der Pflanzengesundheitsverordnung vom 31. Oktober 2018 geregelt ist, im nationalen Hoheitsgebiet zu begrenzen;

b. wenn die Bekämpfung eines Schadorganismus nur dann wirksam ist, wenn sie auf regionaler Ebene erfolgt; oder

c. um die Einführung einer Massnahme zur klassischen biologischen Bekämpfung auf regionaler Ebene zu unterstützen.

Art. 4 Liste der koordinierten Bekämpfungsmassnahmen

1 Die Schadorganismen und die koordinierten Bekämpfungsmassnahmen sind in Anhang 1 festgelegt.

2 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) kann Anhang 1 ändern, insbesondere durch die Einführung neuer Schadorganismen oder neuer koordinierter Bekämpfungsmassnahmen, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 3 erfüllt sind. Es hört zuvor die Kantone an.

3 Es kann insbesondere die folgenden koordinierten Massnahmen festlegen:

a. die Überwachung des Gebiets zum Nachweis des Auftretens eines Schadorganismus;

b. die Meldepflicht beim Nachweis eines Schadorganismus;

c. die für die direkte oder indirekte Bekämpfung einzusetzenden Mittel.

Art. 5 Auf lokaler Ebene koordinierte Bekämpfungsmassnahmen

1 Die Kantone können im Fall, auf den Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b abstellt, koordinierte Massnahmen zur Bekämpfung anderer Organismen als der in Anhang 1 aufgeführten anordnen.

3. Abschnitt Massnahmen zur biologischen Bekämpfung, bei denen ein Organismus zur Verwendung kommt

Art. 6 Anforderungen an das Verwenden eines Organismus für die

klassische biologische Bekämpfung

1 Ein Organismus kann für die klassische biologische Bekämpfung zugelassen werden, wenn er eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:

a. er ist in den Anhängen 1 und 2 des Standards PM6/3 der Pflanzenschutzorganisation für Europa und den Mittelmeerraum (EPPO) betreffend biologische Bekämpfungsmittel, die in der EPPO-Region sicher verwendet werden, aufgeführt;

b. die Voraussetzungen für seine Verwendung gemäss den Artikeln 12 Absatz 1 Buchstabe a und Buchstaben c‒f sowie 15 Absatz 1 Buchstabe a und