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Vernehmlassung 2024/100: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2025 · 131 Seiten

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Verordnung über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank

Art. 40a Abs. 2

2 Eine Probe ist von denjenigen Rindern zu nehmen, bei denen das Informationssystem eine Übereinstimmung feststellt zwischen der Identifikationsnummer und der TVD-Nummer oder der BUR-Nummer ihrer Herkunftstierhaltung sowie den Daten nach Artikel 40b Buchstaben a Ziffer 1 und b Ziffer 1.

Art. 40b Bst. b und d

b. die TVD-Nummern oder die BUR-Nummern der Tierhaltungen mit Rindern:

1. welche die Voraussetzungen für eine Überwachung erfüllen,

2. von denen eine Probe genommen wurde;

d. die TVD-Nummern oder die BUR-Nummern der Schlachtbetriebe:

1. in denen die Proben zu nehmen sind,

2. in denen die Proben genommen wurden;

Art. 40c Abs. 2

2 Die amtliche Tierärztin oder der amtliche Tierarzt ist verantwortlich dafür, dass bei der Ankunft von Rindern im Schlachtbetrieb deren Identifikationsnummern und die TVD-Nummer oder die BUR-Nummer ihrer Herkunftstierhaltungen sowie die TVD oder die BUR-Nummer des Schlachtbetriebs im Informationssystem eingegeben werden.

Art. 57 Abs. 1

1 Eine Vertreterin oder ein Vertreter der kantonalen Vollzugsbehörde erfasst die Ergebnisse der Schlachttier- und Fleischuntersuchung im Informationssystem über die Ergebnisse der Schlachttier- und Fleischuntersuchungen (Fleko) nach der Verordnung vom 27. April 2022 über Informationssysteme des BLV für die Lebensmittelkette (ISLK-V) oder lässt sie aus den Systemen der Schlachtbetriebe an Fleko übermitteln. Zu erfassen oder zu übermitteln sind die TVD-Nummer oder die BUR-Nummern der Schlachtbetriebe sowie die Daten nach Anhang 3 Ziffer 2 ISLK-V.

4. Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 201317

Anhang 6 Bst. A, Ziff. 2.6 Bst. b

2.6 Die Fixierung auf einem BTS-konformen Liegebereich ist in folgenden Situationen zulässig:

b. vor einem Transport während maximal zwei Tagen; die Identifikationsnummern der fixierten Tiere nach der Verordnung vom 3. November

17 SR 910.13