Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/100: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2025 · 85 Seiten
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Einleitung Vernehmlassung
0.3 Liste der Verordnungen und wichtigste Änderungen
Verordnung Vorschläge zur Stellungnahme Seite (SR-Nr.)
Verordnungen des Bundesrats
Verordnung über die Ver- • Der Swissness-Selbstversorgungsgrad (SSVG) von Ethanol7
wendung von schweizeri- wird gestrichen.
schen Herkunftsangaben
für Lebensmittel (HasLV),
Einzelkulturbeitragsver- Zucker9
ordnung (EKBV) • Der Einzelkulturbeitrag für Zuckerrüben zur Zuckerherstel-SR 910.17 lung soll nach 2026 unbefristet auf dem bisherigen Niveau
von 2100 Franken je Hektare weitergeführt werden. Zur Vereinfachung des Systems und zur Aufhebung von Doppelsubventionierungen soll der Zusatz-Einzelkulturbeitrag für Zuckerrüben aufgehoben werden.
Pflanz- und Saatgut
• Der Einzelkulturbeitrag für Pflanzgut von Kartoffeln und Saatgut von Mais wird um 800 Franken je Hektare erhöht. Der Einzelkulturbeitrag für Saatgut von Futtergräsern und Futterleguminosen wird um 500 Franken je Hektare erhöht.
Landwirtschaftsbera- • Die Governance der Agridea (Art. 5 und 8) wird angepasst.12
tungsverordnung, Die in Art. 5, Abs. 4 sowie in Art. 8, Abs. 1 und Abs. 3, Bst. e SR 915.1 aufgeführte Leistungsvereinbarung zwischen dem Bundes-
amt für Landwirtschaft (BLW) und der Konferenz der kantonalen Landwirtschaftsdirektoren (LDK) wird aufgehoben. Der Einbezug der Kantone wird beibehalten und derjenige der übrigen Mitglieder gestärkt.
Agrareinfuhrverordnung Reduktion der Zollansätze für Brotgetreide und Futtermittel15
(AEV), SR 916.01 • Zur Erhöhung der Einnahmen zugunsten der Pflichtlagerfinan-
zierung sieht das BWL vor, die Garantiefondsbeiträge für Brotgetreide und Futtermittel von 4 auf 8 Franken je 100 kg anzuheben. Für die grenzschutzneutrale Umsetzung soll daher der Kontingentszollansatz für Brotgetreide im Anhang 1 im selben Ausmass auf den 1. Januar 2026 reduziert werden.
• Nach erfolgter Änderung des Kontingentszollansatzes durch den Bundesrat soll das BLW im Rahmen der monatlichen Überprüfung des Grenzschutzes für Futtermittel ab 1. Januar 2026 im Anhang 2 eine analoge, kompensatorische Senkung der Zollansätze für Futtermittel umsetzen.
Grenzschutzsystem Zucker
Vorschlag der Branche (SVZ, SZU, fial, Choco-/Biscosuisse)
• Der vom Grenzschutz abhängige Preis für Schweizer Zucker soll zusammen mit dem EU-Zuckerpreis ab Werk und dem Weltmarktpreis franko Zollgrenze Schweiz, unverzollt, in die monatliche Bestimmung des Erhebungspreises einfliessen. Repräsentative Branchenakteure werden die drei Preise dem BLW mitteilen. Der jährlich festzulegende Referenzpreis soll sich als Mittelwert der erhobenen Zuckerpreise über die vorausgegangenen 60 Monatsmeldungen errechnen und minimal 55 und maximal 90 Franken je 100 kg betragen. Der Grenzschutz soll sich schliesslich in Abhängigkeit der Differenz zwischen Referenzpreis und Erhebungspreis bemessen und maximal 14 Franken je 100 kg betragen. Grenzabgaben lassen sich somit bis maximal zu einem Importpreis für verzollten Zucker von 105 Franken je 100 kg erheben.