Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/100: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2025 · 85 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 4Fedlex · Erläuternder Bericht
Vernehmlassung Einleitung
Verordnung Vorschläge zur Stellungnahme Seite (SR-Nr.)
Alternative des BLW
• Der Grenzschutz und der Referenzpreis sollen monatlich auf Basis von Börseninformationen und Meldungen des Zuckerpreises franko Zollgrenze Schweiz, unverzollt, errechnet werden. Der Grenzschutz soll sich auf maximal 14 Franken je 100 kg belaufen. Der Referenzpreis soll bis zu seinem Maximum von 80 Franken je 100 kg den inländischen Zuckermarkt insbesondere bei tiefen Preisen an den internationalen Märkten schützen. Bei Zuckerpreisen franko Zollgrenze Schweiz, unverzollt, über 80 Franken je 100 kg soll Importzucker nicht durch Grenzabgaben verteuert werden.
Pflanzengesundheitsver- • Die geltende PGesV sieht vor, dass bei Verdacht auf Befall23
ordnung (PGesV), mit einem Quarantäneorganismus die Waren oder die Kultu-SR 916.20 ren unter Quarantäne gestellt, beschlagnahmt, verwertet oder
vernichtet werden können. Die Erfahrungen aus den letzten Jahren haben gezeigt, dass in gewissen Fällen auch ein Verbot des Anbaus oder des Anpflanzens von Wirtspflanzen notwendig, zielführend und angemessen wäre, wenn eine Parzelle von einem Quarantäneorganismus oder seinem Vektor befallen sein könnte. Deswegen wird vorgeschlagen, in der PGesV das vorsorgliche Anbau- und Anpflanzverbot bei Befallsverdacht zu verankern.
• Bei einem Befall mit einem Quarantäneorganismus in einem Betrieb, der im Rahmen des Pflanzenpass-Systems oder vom ISPM 15 beim Eidg. Pflanzenschutzdienst (EPSD) zugelassen ist, liegt die Zuständigkeit beim EPSD. Dies gilt aktuell auch, wenn die Waren, für welche der Betrieb eine Zulassung des EPSD braucht, nicht als Wirte des Quarantäneorganismus bekannt sind, und es ausgeschlossen werden kann, dass der Quarantäneorganismus diese befallen kann. Die Zuständigkeit in solchen Fällen soll neu beim zuständigen kantonalen Dienst liegen.
• Bei akuten Versorgungsengpässen von bestimmten pflanzenpasspflichtigen Waren soll neu die Möglichkeit bestehen, Ausnahmebewilligungen für die Einfuhr aus der EU und für das Inverkehrbringen innerhalb der Schweiz zu erteilen, sofern die Ausbreitung von Quarantäneorganismen ausgeschlossen werden kann.
Weinverordnung, • Die Zehnjahresfrist für die Erneuerung von Rebflächen wird27
SR 916.140 gestrichen. Die Definition einer Neuanpflanzung muss ent-
sprechend geändert werden. Als Neuanpflanzung gilt neu das Anpflanzen von Reben auf einer Fläche, die nach dem 1. Januar 2016 nie als Rebfläche bewirtschaftet wurde. Dieses Datum berücksichtigt die Frist von maximal zehn Jahren für die Erneuerung, die ab dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens ihrer Aufhebung abgezogen werden.
• Die Sachbezeichnung von Schweizer Wein der Klasse «Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung» kann durch die Abkürzung «KUB/AOC» ersetzt werden.
Düngerverordnung (DüV), • Nach der geltenden DüV sind Dünger, die tierische Neben-30
SR 916.171 produkte (TNP) enthalten, die den Endpunkt der Herstel-
lungskette erreicht haben, registrierungspflichtig. Gemäss der DüV, die vor dem 1. Januar 2024 in Kraft war, waren Dünger, die tierische Nebenprodukte enthalten, mit Ausnahme der in Art. 8 Abs. 1 Bst. c genannten tierischen Nebenprodukte, bewilligungspflichtig. Da für letztere kein Endpunkt festgelegt wurde, sind Dünger, die ganz oder teilweise