Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/100: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2025 · 85 Seiten
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Vernehmlassung Einleitung
Verordnung Vorschläge zur Stellungnahme Seite (SR-Nr.)
die Voraussetzungen für die Anordnung von Massnahmen zur Bekämpfung anderer Organismen als Quarantäneorganismen präzisiert. Ausserdem werden darin die Anforderungen an das Verwenden von Organismen zur biologischen Bekämpfung von Schadorganismen festgelegt.
• Gemäss der Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (PSMV) unterliegt die Erteilung einer Bewilligung für ein PSM auf Basis von Makroorganismen der vorgängigen Vorlage eines Gesuchs um Zulassung durch einen Betrieb, der Pflanzenschutzmittel herstellt. Die Situation im Hinblick auf die Bekämpfung der Kirschessigfliege (Drosophila suzukii) hat gezeigt, dass praktisch keine rechtliche Möglichkeit besteht, die Freisetzung von Nutzorganismen zur klassischen biologischen Schädlingsbekämpfung zu bewilligen, wenn kein Betrieb daran interessiert ist, ein entsprechendes Gesuch vorzulegen.
• Der Geltungsbereich dieser Verordnung umfasst somit Fälle, welche die Freisetzung von Nutzorganismen im Rahmen der klassischen biologischen Schädlingsbekämpfung betreffen. Es handelt sich dabei um Räuber oder Parasiten von Schadorganismen der Kulturpflanzen, die sich, nachdem sie freigesetzt wurden, langfristig in der Umwelt ansiedeln können,
ohne dass eine erneute Freilassung erforderlich ist.
Verordnungen des WBF
Verordnung des WBF • Die Verwendung von Ionenaustauch- und Adsorptionsharz-80
über die biologische verfahren ist ab dem 1.1.2026 nur noch für die Herstellung Landwirtschaft , von Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung, Getreidebei-SR 910.181 kost und anderer Beikost sowie für die Teilentsäuerung von
Birnendicksaft zulässig. Damit sollen kritische Abweichungen zum EU-Öko-Recht verhindert werden.
Verordnung des WBF • Der Tagesansatz von 520 Franken soll zukünftig nur noch für 83 und des UVEK zur Pflan- das Personal der Kantone und Gemeinden gelten. Bei allen zengesundheitsverord- weiteren Personalkosten sollen die effektiven Kosten abgenung (PGesV-WBF- rechnet werden (Art. 21).
UVEK), SR 916.201 • Die Frist für die Einreichung der Gesuche um Abgeltung der
Kantone soll zukünftig immer Ende März des Jahres sein,
welches auf das Jahr folgt, in dem die Massnahmen durchgeführt wurden (Art. 22).
• Diabrotica virgifera virgifera soll von der Liste der Qua-
rantäneorganismen gestrichen (Anhang 1) und in der « Ordonnance sur les mesures de lutte coordonnées contre les organismes nuisibles aux cultures » geregelt werden.