Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/100: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2025 · 85 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 7Fedlex · Erläuternder Bericht
1 Verordnung über die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für Lebens-
mittel (HasLV), SR 232.112.1
1.1 Ausgangslage
Die Verordnung über die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für Lebensmittel (HasLV) (SR 232.112.1) ist seit dem 1. Januar 2017 in Kraft. Sie präzisiert die Bedingungen für die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben, namentlich die Berechnung des erforderlichen Mindestanteils schweizerischer Rohstoffe gemäss Artikel 48b Absätze 2‒4 des Markenschutzgesetzes (MSchG) (erforderlicher Mindestanteil) und die Art und Weise, auf die bestimmt wird, ob der erforderliche Mindestanteil erfüllt ist. Diese Berechnung erfolgt auf der Basis des Swissness-Selbstversorgungsgrads (SSVG).
Gemäss Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung über die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für Lebensmittel (HasLV) legt das WBF den SSVG von Naturprodukten fest. Derzeit ist in der HasLV ein SSVG für Ethanol festgelegt, obwohl es sich dabei nicht um ein Naturprodukt, sondern um einen Rohstoff handelt. Für Ethanol wurde dies bei der Einführung der Rechtsgrundlage der Swissness damit begründet, dass sich das ursprüngliche Naturprodukt schwer bestimmen liesse. Damals existierte insbesondere noch keine Inlandproduktion von Ethanol.
Im Juni 2022 nahm die Schweizer Zucker AG eine Brennanlage für die Produktion von Ethanol in Betrieb, in der aus Zuckerrübenmelasse Ethanol hergestellt wird. Die Produktionskapazität liegt derzeit bei rund 600 Tonnen reinem Ethanol. Die Lancierung einer inländischen Ethanolproduktion und des Verkaufs von Schweizer Ethanol sowie die nicht gesetzeskonforme Aufnahme eines SSVG für einen Rohstoff in der Verordnung führten dazu, dass die Situation neu bewertet und vorgeschlagen wurde, den SSVG von Ethanol in der HasLV zu streichen.
1.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Der Swissness-Selbstversorgungsgrad (SSVG) von Ethanol wird gestrichen.
1.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Art. 11b
Eine Übergangsbestimmung ist vorgesehen. Die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für Lebensmittel darf noch bis zum 31. Dezember 2026 nach bisherigem Recht erfolgen. Die entsprechend gekennzeichneten Lebensmittel dürfen bis zum Abbau der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
Art. 7 Anhang 1
Der SSVG für Ethanol wird gestrichen.
Mit der Streichung des SSVG für Ethanol gilt analog zu anderen verarbeiteten Rohstoffen der SSVG des entsprechenden Naturproduktes. Der SSVG eines Naturproduktes gemäss Anhang 1 gilt auch für den daraus hergestellten Rohstoff. Folglich gilt der SSVG von Zuckerrübe für «Ethanol aus Zuckerrübe». Für Ethanol aus Rohrzucker gilt der SSVG von Zuckerrohr, für Ethanol aus Weizen der SSVG von Weizen usw.
Die Streichung des SSVG von Ethanol bedeutet einen Paradigmenwechsel für die Spirituosenherstellerinnen und -hersteller sowie die Verwenderinnen und Verwender von Ethanol, die die Swissness-Gesetzgebung für ihre Produkte anwenden. Sie müssen künftig das Naturprodukt kennen, aus dem das Ethanol hergestellt wurde, um den entsprechenden SSVG für die Berechnung des erforderlichen Mindestanteils zu bestimmen. Dieses Verfahren ist der Spirituosenbranche in der Praxis zwar bislang fremd, stellt aber kein unüberwindbares Hindernis dar und ist nicht mit zusätzlichen Kosten