Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/100: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2025 · 85 Seiten
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Verordnung des WBF und des UVEK zur Pflanzengesundheitsverordnung
Der Schädling soll neu unter dem Artikel 153a des Landwirtschaftsgesetzes (LwG, SR 910.1) in einer neuen Bundesratsverordnung geregelt werden (Verordnung über koordinierte Massnahmen zur Bekämpfung von Schadorganismen der Kulturpflanzen).
Anhang 4
Ziffern 4.2.3 und 5.1.3
EU-Isolate von Phytophthora ramorum sind geregelte Nicht-Quarantäneorganismen. Dies bedeutet, dass zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen bei Befall nicht zu gewerblichen Zwecken in Verkehr gebracht werden dürfen. Wird ein Befall in einer Baumschule entdeckt, gelten gewisse Massnahmen für drei Monate, damit sichergestellt werden kann, dass der Schadorganismus sich nicht weiterverbreiten kann. Da befallene Pflanzen in der Regel nur während der Vegetationszeit Symptome aufweisen, sollen die Ziffern präzisiert werden, sodass die Dreimonatsfrist während der Vegetationszeit stattzufinden hat. Wird ein Befall während den letzten drei Monaten der Vegetationszeit gefunden, sollen die Bestimmungen während den ersten Monaten der nächsten Vegetationszeit übernommen werden, sodass sie insgesamt während drei Monaten gelten. Dies vermindert das Risiko, dass der Schadorganismus sich weiter ausbreiten kann, weil Befallssymptome übersehen wurden, da die Kontrollen ausserhalb der Vegetationszeit vorgenommen wurden.
2.4 Auswirkungen
2.4.1 Bund
Die vorgeschlagenen Änderungen haben voraussichtlich keinen personellen oder finanziellen Mehrbedarf zur Folge.
2.4.2 Kantone
Die vorgeschlagenen Änderungen haben voraussichtlich keine nennenswerten finanziellen und personellen Auswirkungen für die Kantone. Die vorgeschlagene Änderung des Artikel 21 führt zu einer administrativen Vereinfachung für die Kantone.
2.4.3 Volkswirtschaft
Die vorgeschlagenen Änderungen haben allgemein einen positiven Einfluss auf die Volkswirtschaft, da dank ihnen der freie Warenverkehr zwischen der EU und der Schweiz erhalten werden kann. Mit den neuen Bestimmungen wird zusätzlich der Schutz der Pflanzengesundheit allgemein verbessert und dadurch wirtschaftliche Schäden verringert.
2.4.4 Umwelt
Die vorgeschlagenen Änderungen haben keine nennenswerten Auswirkungen auf die Umwelt.
2.5 Verhältnis zum internationalen Recht
Der internationale Handel ist von der vorgesehenen Änderung der PGesV-WBF-UVEK nicht betroffen. Die Bestimmungen des SPS-Abkommens der WTO (Sanitary and Phytosanitary Agreement) sowie das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (SR 0.916.026.81)
sind weiterhin erfüllt.
2.6 Inkrafttreten
Die Änderungen treten am 1. Januar 2026 in Kraft.
2.7 Rechtliche Grundlagen
Die Rechtsgrundlage für diese Änderungen bilden die folgenden Delegationsnormen der PGesV: Artikel 4 Absatz 3, Artikel 29 Absatz 2, 3 und 5, Artikel 29b Absatz 2 sowie 33 Absätze 1 und 2.