Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/100: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2025 · 85 Seiten

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2 Verordnung des WBF und des UVEK zur Pflanzengesundheitsverordnung (PGesV-WBF-

UVEK), SR 916.201

2.1 Ausgangslage

Die Verordnung des WBF und des UVEK zur Pflanzengesundheit (PGesV-WBF-UVEK) präzisiert die in der Pflanzengesundheitsverordnung (PGesV) dargelegten Grundlagen zum Schutz der Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen. Insbesondere enthält sie technische Bestimmungen sowie die Listen der geregelten Organismen und Waren. Aufgrund des Agrarabkommens mit der EU muss die Schweiz über gleichwertige pflanzengesundheitliche Bestimmungen verfügen. Deshalb müssen regelmässig Änderungen in den EU-Vorgaben im Schweizer Pflanzengesundheitsrecht aufgenommen, und nötigenfalls an die Schweizer Verhältnisse angepasst werden.

2.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

 Änderung von Art. 21: Der Tagesansatz von 520 Franken soll zukünftig nur noch für das Personal der Kantone und Gemeinden gelten. Bei allen weiteren Personalkosten sollen die effektiven Kosten abgerechnet werden.

 Änderung von Art. 22: Die Frist für die Einreichung der Gesuche um Abgeltung der Kantone soll zukünftig immer Ende März des Jahres sein, welches auf das Jahr folgt in dem die Massnahmen durchgeführt wurden.

 Anhang 1: Diabrotica virgifera virgifera soll von der Liste der Quarantäneorganismen gestrichen werden. Neu soll Diabrotica virgifera virgifera in der « Ordonnance sur les mesures de lutte coordonnées contre les organismes nuisibles aux cultures » geregelt werden.

2.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Ganze Verordnung

Da die Schweiz die Republik Kosovo anerkennt, soll überall dort, wo die europäischen nicht-EU-Länder aufgeführt sind, «Kosovo» hinzugefügt werden.

Artikel 21 Absatz 2

Bisher anerkennt das BLW für Bundesbeiträge an die Kantone für Personalkosten (einschliesslich Spesen und Auslagen) einen Tagesansatz von 520 Franken, unabhängig davon, ob die Kantone, die Gemeinden oder durch sie beauftragte Dritte die Massnahmen durchführen. Der Tagesansatz gilt auch im Falle eines Einsatzes des Zivilschutzes, wie dies beispielsweise im 2023 für die Bekämpfung neu auftretender Quarantäneorganismen vielfach notwendig war. Für den Kanton fallen – aufgrund von Subventionen durch den Bund – für den Einsatz des Zivilschutzes verhältnismässig geringe Kosten an. Der Bund richtet folglich in diesem Fall mit dem Tagesansatz von 520 Franken eine Abgeltung an den Kanton aus, deren Höhe deutlich die Ausgaben des Kantons übersteigt.

Wenn die Kantone Dritte mit der Durchführung der Überwachungs- oder Bekämpfungsmassnahen beauftragen, entsteht für sie mit der aktuellen Regelung für das Ersuchen von Bundesbeiträgen ein relativ hoher administrativer Aufwand. Für die Kantone würde die Anerkennung der effektiv anfallenden Kosten von beauftragten Dritten zu einer administrativen Vereinfachung führen.

Aus diesen Gründen wird vorgeschlagen, bei der Anerkennung von Personalkosten für den Bundesbeitrag neu zwischen dem Personal der Kantone und der Gemeinden und dem Personal von beauftragten Dritten zu unterscheiden. Für das Kantons- und Gemeindepersonal soll weiterhin ein Tagesansatz von 520 Franken anerkannt werden. Dagegen sollen für beauftragte Dritte, einschliesslich des Zivilschutzes, wie beispielsweise Gärtnereien, Gartenbaubetriebe oder Drohnen-Pilote neu die effektiv dem Kanton angefallenen Personalkosten für die Bundesbeiträge anerkannt werden.

Artikel 22 Absätze 1 und 2

Nach den aktuellen Bestimmungen müssen die Kantone ihre Gesuche um Abgeltungen für Bekämpfungsmassnahmen spätestens zwölf Monate nach Abschluss der Massnahmen beim BLW einreichen.