Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/100: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2025 · 85 Seiten
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Verordnung des WBF und des UVEK zur Pflanzengesundheitsverordnung
Die Umsetzung dieser Regelung in der Praxis hat sich allerdings als schwierig bis unmöglich erwiesen. Dies insbesondere, weil es aufgrund der teilweise sehr unterschiedlichen Fälle nicht möglich ist, einheitlich zu definieren, wann eine Massnahme als abgeschlossen gilt. Diese Regelung kann zur Folge haben, dass die Kantone für bestimmte Personal- und Materialkosten (z.B. für das Monitoring der Wirksamkeit ergriffener Tilgungsmassnahmen oder bei Eindämmungsmassnahmen) prinzipiell erst nach vielen Jahren beim BLW ein Bundesbeitrag ersuchen können. Für das BLW bedeutet dies, dass die bei den Kantonen angefallenen Kosten teilweise erst viele Jahre später das Budget des Bundesamtes belasten und somit die Budgetierung erschweren.
Aus diesen Gründen wird vorgeschlagen, die Fristen neu so zu regeln, dass die Gesuche der Kantone für eine Abgeltung der Bekämpfungskosten – einschliesslich an Betriebe ausgerichtete Abfindungen für Schäden nach Billigkeit – analog zur heutigen Regelung betreffend die Überwachungsmassnahmen bis spätestens Ende März des Folgejahres beim BLW eingereicht werden müssen. Dies sollte auch dazu führen, dass die Bundesbeiträge für Überwachungs- und Bekämpfungsmassnahmen in einem einzigen Gesuch pro Jahr dem BLW eingereicht werden und sich somit der administrative Aufwand für Kantone und Bund für die Gesuchstellung bzw. -prüfung reduziert.
Anhang 1
Ziff. 1.3.9
Aufgrund von Änderungen in der internationalen Nomenklatur soll der Name des Quarantäneorganismus Anoplophora chinensis (Thomson) zu Anoplophora chinensis (Forster) geändert werden.
Ziff. 1.3.77
Anders als die meisten Quarantäneorganismen, die als Art geregelt sind, sind aussereuropäische Borkenkäfer (Scolytinae spp.) auf der taxonomischen Ebene der Unterfamilie geregelt. Dies bedeutet,
dass eine sehr hohe Anzahl an Arten, die ein unterschiedliches Wirtspflanzenspektrum haben, als Gruppe geregelt sind.
Das Wirtspflanzenspektrum eines Quarantäneorganismus bestimmt, ob die Zuständigkeit dem BAFU oder dem BLW zugeteilt wird. Da viele Borkenkäfer Waldbäume schädigen, wurde die Zuständigkeit dem BAFU zugeteilt. Es existieren jedoch auch Arten, deren Wirtspflanzen landwirtschaftliche oder gartenbauliche Pflanzen oder Zierpflanzen sind.
Das BAFU kann nur Finanzhilfen und Abgeltungen für Schäden entrichten, die den Wald in seinen Funktionen erheblich gefährden. Das BAFU kann dementsprechend einen landwirtschaftlichen Betrieb bei einem Befall mit einer Borkenkäferart nicht finanziell unterstützen. Um dieses Problem zu beheben, soll Anhang 1 Ziff. 1.3.77 ergänzt werden, sodass die Zuständigkeit bei Scolytinae-Arten, welche die Landwirtschaft oder den produzierenden Gartenbau betreffen, beim BLW liegt.
Sollte eine solche aussereuropäische Scolytinae-Art in der Schweiz auftreten, sollen zukünftig BAFU und BLW gemeinsam die Zuständigkeit bestimmen. Die Zuständigkeit wird vom EPSD in geeigneter Form publiziert.
Ziff. 2.3.1
Ein besonders gefährlicher Schadorganismus kann nach Artikel 4 der PGesV nur als Quarantäneorganismus geregelt werden, wenn er in der Schweiz nicht auftritt oder nicht weit verbreitet ist. Zudem müssen gegen ihn durchführbare und wirksame Massnahmen zur Verfügung stehen, mit denen sich die Einschleppung und die Verbreitung verhindern lassen. Der Westliche Maiswurzelbohrer (Diabrotica virgifera virgifera Le Conte) wird seit ein paar Jahren fast in allen Kantonen jährlich festgestellt. Der Schädling fliegt jedes Jahr aus den Nachbarländern in die Schweiz ein. Weil seine Einschleppung nicht verhindert werden kann und er jährlich in weiten Teilen der Schweiz auftritt, kann der Westliche Maiswurzelbohrer nicht mehr als Quarantäneorganismus geregelt werden. Es wird deshalb vorgeschlagen, den Schädling von der Liste der Quarantäneorganismen zu streichen.