Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/100: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2025 · 85 Seiten
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Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft
Die Diskussionen mit der Branche haben zudem ergeben, dass bei einer Einstellung der Birnel-Produktion der Absatz dieser Hochstammbäume gefährdet wäre. Es ist daher gerechtfertigt, diese Technologie für die Herstellung von Bio-Birnel weiterhin zuzulassen.
Die bis Ende 2025 geltende Übergangsfrist für die Anwendung der Ionenaustauschtechnologie soll deshalb durch eine dauerhafte Lösung für die Herstellung von Bio-Birnendicksaft mit einem Säuregehalt von 6-–12 g Apfelsäure/kg und einem Brix-Wert von 80–82° Brix ersetzt werden. Der so hergestellte Birnendicksaft darf aufgrund des in der EU geltenden Verbots nur in der Schweiz in Verkehr gebracht werden.
Ab 1.1.2026 wird der Artikel 3d, der die zulässigen Anwendungen der Ionenaustauschtechnologie dauerhaft regelt, um die Anwendung für diesen Birnendicksaft ergänzt.
Artikel 16h, Buchstabe g
Gemäss Bio-Verordnung ist die FiBL-Saatgutstelle für die Koordination und Administration der Bewilligungen für den Einsatz von konventionellem Saatgut sowie für die Erstellung von Sortenlisten für den biologischen Landbau zuständig. Das FiBL ist sehr gut mit den Anbietern von Saat- und vegetativem Pflanzgut in der Schweiz vernetzt. Der Buchstabe g fordert, dass jeder Eintrag die gewichtsmässig verfügbare Menge Saatgut ausweist. Dies bedingt, dass die Saatguthändler die verfügbaren Mengen regelmässig (mindestens wöchentlich) aktualisieren. Gemäss FiBL ist dies mit einem sehr hohen Aufwand verbunden und administrativ schwer umsetzbar. Ausserdem sei gegenüber der bestehenden Praxis kein Mehrwert erkennbar.
Wenn es zu einer Knappheit bei einer gewissen Kultur kommt, schaltet sich bei der bestehenden Praxis der Verband der Schweizer Saatgutproduzenten swisssem ein, indem er die verfügbaren Mengen von Biosaatgut bei Vermehrungsorganisationen und Handel erhebt. Sobald eine Sorte Saat- oder vegetatives Pflanzgut ausverkauft ist, stellen die Händler ihre Einträge im www.organicxseeds.ch auf «nicht verfügbar». Die Produzentinnen und Produzenten können dann eine Ausnahmebewilligung für die Verwendung von nicht biologischem Saatgut- oder vegetativem Pflanzgut beantragen.
Dieses System ermöglicht die Kontrolle der Saatgutbestände ohne Mehraufwand für die Saatguthändler. Aus den oben erwähnten Gründen sollen die Vorgaben gemäss Buchstabe g aufgehoben werden.
Anhang 3b
In diesem Anhang werden die jeweils gültigen Fassungen der EU-Verordnung aufgelistet und aktualisiert, welche für den direkten Verweis auf das EU-Recht in Art. 3c und 16a massgebend sind.
1.4 Auswirkungen
1.4.1 Bund
Keine Auswirkungen.
1.4.2 Kantone
Keine Auswirkungen.
1.4.3 Volkswirtschaft
Die Bestimmungen dienen der Angleichung an das EU-Recht, was im Interesse der Schweizer Unternehmen ist.