Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/103: Änderung der Verkehrsregelnverordnung bezüglich Ausnahmen vom Sonntags- und Nachtfahrverbot, Bewilligungen für Ausnahmetransporte und motorsportliche Veranstaltungen sowie Teilinkraftsetzung einer Änderung des Strassenverkehrsgesetzes · 57 Seiten

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Aktenzeichen: ASTRA-24-18.1-61/16

• Der FG TTS sieht eine Zeit von 90 Minuten als praxistaugliche Lösung für die Leerfahrt von

oder nach der Fahrt, bevor eine Bewilligung nötig ist, da 30 Minuten für solche Fahrten eine sehr kurze Zeit ist.

• Die Kapo OW erachtet das Zeitlimit von höchstens 30 min als zu kurz und würden 60 min als

zeitgemäss beurteilen (effizienter Einsatz vom Fahrpersonal, Planung, Einhaltung ARV, etc.).

• Der Kanton SH bemerkt, dass Klarheit über zulässige Leerfahrten die Planbarkeit und

Rechtssicherheit für Transporteure verbessert.

• Der Kanton SG & ACVS fügen an, dass die Präzisierung der zulässigen Leerfahrten bei

Transporten mit Bewilligungen von 30 Minuten bei vorangehenden oder nachfolgenden

Fahrten für Transporteure und Kontrollbehörden Klarheit schafft und stimmen mit den

Ausführungen der generellen Ausnahmen nach Art. 91a überein.

• Der Kanton VD fügt hinzu, dass die neue Regelung für Leerfahrten zwar grundsätzlich

befürwortet werden kann, jedoch darauf hingewiesen werden muss, dass der Begriff

« dringende Fahrten » zu Verwirrung führen kann. Er bezieht sich nämlich auf Einsätze mit einem Fahrzeug, das mit Blaulicht und einem Wechseltonsignal ausgestattet ist. Im

vorliegenden Fall wäre es angemessener, eine andere Formulierung zu verwenden,

beispielsweise « dringende Einsätze », um die Art der betreffenden Fahrten besser

widerzuspiegeln, ohne zu Unklarheiten hinsichtlich der besonderen Regelung für dringende Fahrten zu führen.

• Die strasseschweiz, Bauenschweiz, auto-schweiz, Infra Suisse & Swiss Moto begrüssen

diesen Vorschlag, der den Verwaltungsaufwand für kurze Leerfahrten reduziert.

• Die VMI & SVV (Viehhändler) stellen fest, dass der neue Absatz 1bisvorsieht, dass einer Fahrt

eine bewilligungsfreie Leerfahrt von höchstens 30 Minuten vorangehen oder nachfolgen darf. Diese 30 Minuten lehnen sich an der heutigen Regelung für bewilligungsfreie Fahrten in Art. 91a Abs. 3 VRV an. Allerdings sind 30 Minuten eine sehr kurze Zeit und knapp berechnet. Die VMI & SVV (Viehhändler) schlagen daher vor, die maximale Zeit der bewilligungsfreien

Leerfahrt unmittelbar vor oder nach der eigentlichen Fahrt auf 90 Minuten zu verlängern. Dies erachten sie als praxistaugliche Lösung. Dazu kommt, dass es sich um die Leerfahrt

unmittelbar vor oder nach der eigentlichen Fahrt handelt. Die Vorgaben sind also ohnehin schon limitierend und eine ausufernde Ausnutzung dieser Regelung droht nicht. Die in diesem Artikel erwähnte Zeitangabe ist sodann an den Art. 91a Abs. 3 VRV angelehnt. Als Folge muss dieser Artikel ebenfalls durch die maximale Leerfahrzeit von 90 Minuten angepasst werden.

• Der ACS sind einverstanden, soweit der Automobilverkehr in den angegebenen,

normalerweise lastwagenfreien Zeiten nicht beeinträchtigt wird.

• Das Centre Patronal schlägt vor, die zulässigen Leerfahrten vor oder nach der Fahrt von 30 auf

60 Minuten zu verlängern, um eine realistische Planungssicherheit für Transportunternehmen zu gewährleisten.

• Der Kanton BE fügt hinzu, dass zur Aufhebung von c) in Art. 92 Abs. 2 keine Bemerkungen

bestehen, sofern c) in Art. 91a Abs. 1 integriert wird und damit eine generelle Ausnahme vom Sonntags- und Nachtfahrverbot geschaffen ist bei Fahrten für den Bau und Unterhalt von Strassen, Gleisanlagen und Werkleitungen.

• Der VSR merkt an, dass die vorliegende Regelung dem Willen des Parlaments entspricht.

• Die Swiss Retail Federation ergänzt, dass bei Art. 92 Abs. 1bisE-VRV die Leerfahrt gemäss

ihren Erläuterungen und Änderungsanträgen von 30 auf 60 Minuten zu erhöhen ist.

• Die SWISS begrüsst ausdrücklich die geplante Ergänzung, Dauerbewilligungen für

Ausnahmefahrzeuge und Ausnahmetransporte unteilbarer Güter ausschliesslich auf

Nationalstrassen zu ermöglichen. Sie bringt mehr Flexibilität und reduziert den administrativen Aufwand für Unternehmen und Behörden. Die generelle Zulassung von Leerfahrten bis zu 30 Minuten nach Ausnahmetransporten ist praxisnah und erleichtert die Abläufe für

Transportunternehmen. Wie bereits erwähnt, empfiehlt SWISS die Regelung für Leerfahrten weiter zu flexibilisieren und eine Bewilligung für Leerfahrten am Samstagabend bis zur Grenze explizit zu ermöglichen.

• Die Micarna ergänzt, dass für Tiertransporte, die nachts oder sonntags erfolgen, auch

entsprechende Leerfahrtzeiten ohne zusätzliche Bewilligung möglich sein müssen. Sie

unterstützen das Anliegen der Transportbranche, Leerfahrten vor oder nach Tiertransporten – 36/

ASTRA-D-9BFF3401/1165