Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/103: Änderung der Verkehrsregelnverordnung bezüglich Ausnahmen vom Sonntags- und Nachtfahrverbot, Bewilligungen für Ausnahmetransporte und motorsportliche Veranstaltungen sowie Teilinkraftsetzung einer Änderung des Strassenverkehrsgesetzes · 57 Seiten

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Aktenzeichen: ASTRA-24-18.1-61/16

beispielsweise Anfahrten zu landwirtschaftlichen Betrieben – auf realistische 90 Minuten

bewilligungsfrei zu erlauben.

Bemerkungen der Gegner:

• Der SBV (Bauernverband) & SFF sehen eine Zeit von 90 Minuten als praxistaugliche Lösung

für die Leerfahrt von oder nach der Fahrt, bevor eine Bewilligung nötig ist, da 30 Minuten für solche Fahrten eine sehr kurze Zeit ist.

• Der VCS, Pro Alps & SP ergänzen, dass kommerzielle respektive wirtschaftliche

Überlegungen kein ausreichender Grund sind umweltschädliche Leerfahrten während dem Sonntags- und Nachtfahrverbot zu erlauben.

• Die VIANCO, Proviande, ASR, swissherdbook, HOS & Mutterkuh Schweiz sind der Ansicht,

dass der neue Absatz 1bisvorsieht, einer Fahrt dürfe höchstens eine Leerfahrt von 30 Minuten vorangehen oder nachfolgen; längere Leerfahrten bedürfen einer Bewilligung. 30 Minuten sind eine sehr kurze Zeit und knapp berechnet. Dazu kommt, dass es sich um die Leerfahrt vor oder nach der eigentlichen Fahrt handelt. Sie sehen eine Zeit von 90 Minuten als

praxistaugliche Lösung für die Leerfahrt vor oder nach der Fahrt, bevor eine Bewilligung nötig ist. Die in diesem Artikel erwähnte Zeitangabe ist an den Art. 91a Abs. 3 VRV angelehnt. Als Folge muss dieser Artikel ebenfalls durch die maximale Leerfahrzeit von 90 Minuten angepasst werden.

• Der Kanton OW erachtet das Zeitlimit von höchstens 30 Minuten als zu kurz und würden 60

Minuten als zeitgemäss beurteilen (effizienter Einsatz vom Fahrpersonal, Planung, Einhaltung, ARV, etc).

• Der Kanton LU ergänzt, dass die Festlegung einer fixen Zeitspanne von 30 Minuten weder für

die Behörde noch für die Antragsteller Vorteile bringt. Auf der einen Seite besteht die Gefahr, dass dieses Zeitfenster ausgenutzt und so unnötige Fahrten gemacht werden. Auf der anderen Seite wird mit der Zeitangabe ein unberechenbares Element eingebaut. Je nach Verkehr,

Strassenzustand, Sichtverhältnisse oder Fahrzeugart kann diese abweichen. Einfacher

planbar wäre die Angabe einer Streckenlänge. So können der Antragsteller und die

Bewilligungsbehörde korrekt und stets gleich beurteilen.

• Die Lärmliga fügt an, dass zusätzliche generelle Ausnahmen das Risiko des Missbrauchs für

unnötige Fahrten sonntags und nachts bergen. Das Sonntags- und Nachtfahrverbot wird damit unnötig geschwächt. Sollte die Änderung im Sinne des Vorschlags umgesetzt werden, sind zumindest Massnahmen zu ergreifen, die ein Missbrauch der generellen Ausnahme vom Sonntags- und Nachtfahrverbot verhindern.

• Der Kanton GL merkt an, dass bis anhin Leerfahrten bis zu 30 Min. zugelassen wurden. Die

Neuregelung würde das Nachtfahrverbot «verwässern».

37/ ASTRA-D-9BFF3401/1165