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Vernehmlassung 2024/14: Weiterentwicklung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe, LSVA (Teilrevision des Schwerverkehrsabgabegesetzes, SVAG) · 7 Seiten

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641.81 Steuern

c. den Emissionen oder dem Verbrauch.

2Bei Fahrzeugkombinationen kann das höchstzulässige Gesamtzugsgewicht des Zugfahrzeuges als Bemessungsgrundlage der LSVA herangezogen werden.

3Die Höhe der pauschalen Schwerverkehrsabgabe (PSVA) richtet sich nach der Art und dem Gesamtgewicht des Fahrzeugs.

Art. 7 Kostendeckung

1

Die Höhe der Abgabe ist so zu bemessen, dass die ungedeckten Infrastrukturkosten und die Kosten zulasten der Allgemeinheit gedeckt sind, soweit der Abgabenhöhe nicht völkerrechtliche Verträge oder der Abgabebemessung erhebungs- und berechnungstechnische Gründe entgegenstehen. Der Ertrag der Abgabe darf die Gesamtheit dieser Kosten nicht übersteigen.

2Die Berechnung der Kosten zulasten der Allgemeinheit wird periodisch nachgeführt. Sie muss dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen.

Art. 8 Abgabekategorien für die LSVA

1

Für die Erhebung der LSVA legt der Bundesrat Abgabekategorien für Fahrzeuge fest.

2Dabei berücksichtigt er die Emissionen oder den Verbrauch der Fahrzeuge, insbesondere:

a. die von den Fahrzeugen ausgestossenen Schadstoffemissionen,

b. die von den Fahrzeugen ausgestossenen Treibhausgasemissionen oder

c. die Energieeffizienz.

3Der Bundesrat berücksichtigt dabei die völkerrechtlichen Verträge und die Erfordernisse der Planungssicherheit der Unternehmen.

Art. 8a Tarife der LSVA

1

Der Bundesrat legt pro Abgabekategorie einen Tarif in Rappen pro gefahrenen Kilometer und Tonne höchstzulässigem Gesamtgewicht fest.

2Er berücksichtigt dabei die Vorgaben der völkerrechtlichen Verträge und insbesondere:

a. die Berechnungen der ungedeckten Infrastrukturkosten und der Kosten zulasten der Allgemeinheit;

b. die Belastung der Volkswirtschaft durch den Schwerverkehr;

c. die raumordnungspolitischen Effekte und die Auswirkungen des Schwerverkehrs auf die Güterversorgung in von der Bahn nicht oder nur unzureichend erschlossenen Gegenden;

d. die Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der Bahn;