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Vernehmlassung 2024/14: Weiterentwicklung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe, LSVA (Teilrevision des Schwerverkehrsabgabegesetzes, SVAG) · 7 Seiten

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Bundesgesetz über die Förderung des Erwerbs von elektrisch

angetriebenen schweren Motorfahrzeugen des Güterverkehrs XXX.XX

Art. 7 Übertretung

Wer gegen die Meldepflicht nach Artikel 6 verstösst, wird mit Busse bestraft.

Art. 8 Konkurrenz

Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere Bussen nach Artikel 7 erfüllt, so kann das BAZG die Strafe angemessen erhöhen.

Art. 9 Strafverfolgung

Widerhandlungen werden nach dem Bundesgesetz vom 22. März 19747 über das Verwaltungsstrafrecht durch das BAZG verfolgt und beurteilt.

Art. 10 Vollzug

1Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz.

2Er erlässt die Ausführungsvorschriften.

Art. 11 Referendum, Inkrafttreten und Geltungsdauer

1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

3Dieses Gesetz gilt bis zum ...

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Viola Amherd Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

7 SR 313.0