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Vernehmlassung 2024/14: Weiterentwicklung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe, LSVA (Teilrevision des Schwerverkehrsabgabegesetzes, SVAG) · 7 Seiten
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Bundesgesetz über die Förderung des Erwerbs von elektrisch
angetriebenen schweren Motorfahrzeugen des Güterverkehrs XXX.XX
Art. 7 Übertretung
Wer gegen die Meldepflicht nach Artikel 6 verstösst, wird mit Busse bestraft.
Art. 8 Konkurrenz
Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere Bussen nach Artikel 7 erfüllt, so kann das BAZG die Strafe angemessen erhöhen.
Art. 9 Strafverfolgung
Widerhandlungen werden nach dem Bundesgesetz vom 22. März 19747 über das Verwaltungsstrafrecht durch das BAZG verfolgt und beurteilt.
Art. 10 Vollzug
1Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz.
2Er erlässt die Ausführungsvorschriften.
Art. 11 Referendum, Inkrafttreten und Geltungsdauer
1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
3Dieses Gesetz gilt bis zum ...
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Die Bundespräsidentin: Viola Amherd Der Bundeskanzler: Viktor Rossi