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Vernehmlassung 2024/14: Weiterentwicklung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe, LSVA (Teilrevision des Schwerverkehrsabgabegesetzes, SVAG) · 7 Seiten
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Bundesgesetz über die Förderung des Erwerbs von elektrisch angetriebenen schweren Motorfahrzeugen des Güterverkehrs
vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 74 und 85 der Bundesverfassung4,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom ...
beschliesst:
Art. 1 Gegenstand und Begriff
1Dieses Gesetz regelt die flankierenden Massnahmen im Güterverkehr zur Unterstellung elektrisch angetriebener schwerer Motorfahrzeuge unter die Schwerverkehrsabgabe nach dem Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 19975 (SVAG).
2Als elektrisch angetrieben gilt ein schweres Motorfahrzeug, wenn es batterieelektrisch oder mit Wasserstoffbrennstoffzellen angetrieben werden.
Art. 2 Reduzierter Tarif der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe
1Der Bundesrat kann für elektrisch angetriebene schwere Motorfahrzeuge einen reduzierten Tarif der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe vorsehen.
2Sieht er einen reduzierten Tarif für elektrisch angetriebene schwere Motorfahrzeuge vor, so entspricht die Reduktion höchstens den folgenden Prozentzahlen:
a. für das erste Jahr: 25 Prozent;
b. für das zweite Jahr: 20 Prozent;
c. für das dritte Jahr: 15 Prozent;
d. für das vierte Jahr: 10 Prozent;
e. für das fünfte Jahr: 5 Prozent.
4SR 101
5 SR 641.81
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