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Vernehmlassung 2024/14: Weiterentwicklung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe, LSVA (Teilrevision des Schwerverkehrsabgabegesetzes, SVAG) · 7 Seiten

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Schwerverkehrsabgabegesetz 641.81

e. die Auswirkungen der Abgabe auf den allfälligen Umwegverkehr über benachbarte ausländische Strassen;

f. die Teuerung.

Art. 8b Zuteilung zur Abgabekategorie

1Die Zuteilung zur Abgabekategorie erfolgt:

a. bei inländischen Fahrzeugen: bei der Verkehrszulassung;

b. bei ausländischen Fahrzeugen: bei der Einfahrt ins Zollgebiet.

2Erbringt die abgabepflichtige Person keinen Nachweis, zu welcher Kategorie ihr Fahrzeug gehört, so wird dieses der Abgabekategorie mit dem höchsten Tarif zugeteilt.

3Erbringt sie den Nachweis im Nachhinein, so wird das Fahrzeug neu zugeteilt. Wird es dabei einer Abgabekategorie mit einem tieferen Tarif zugeteilt, so hat die abgabepflichtige Person Anspruch auf Rückerstattung der zu viel bezahlten Abgaben abzüglich einer Gebühr für den administrativen Aufwand. Der Bundesrat kann einen Mindestbetrag für die Rückerstattung festlegen.

Art. 11 Sachüberschrift sowie Abs. 3 und 4

Ermittlung der abgabepflichtigen Fahrleistung für die LSVA

3Fehlen taugliche Angaben oder Unterlagen, so kann die LSVA nach Ermessen veranlagt werden.

4Die Festsetzung der LSVA kann als automatisierte Einzelentscheidung nach Artikel 21 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 20202 erfolgen.

Art. 19 Abs. 2 und 2bis

2

Der Bund weist seinen Anteil am Reinertrag dem Bahninfrastrukturfonds nach dem Bahninfrastrukturfondsgesetz vom 21. Juni 20133 zu.

2bis

Sofern der Bundesrat in der Finanzplanung des Bahninfrastrukturfonds eine angemessene Reserve ausweist, verwendet der Bund die nicht für die Bildung der Reserve benötigten Mittel zum Ausgleich der von ihm getragenen ungedeckten Kosten im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr.

II

1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

2 SR 235.1

3 SR 742.140