Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/14: Weiterentwicklung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe, LSVA (Teilrevision des Schwerverkehrsabgabegesetzes, SVAG) · 101 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Revision des SVAG
6.7 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Das Gesetz enthält insofern Delegationsnormen zum Erlass von Verordnungsrecht, als der Bundesrat als Verordnungsinstanz innerhalb des vom Gesetz vorgegebenen Rahmens Verordnungsrecht erlassen darf. Diese Delegation ist erforderlich, weil sie Regelungen betrifft, deren Konkretisierungsgrad die Gesetzesebene überschreiten würde. Aufgrund der vorgegebenen Leitlinien in den Gesetzesartikeln ist die Rechtsetzungsermächtigung des Gesetzes hinreichend konkretisiert. Folgende Delegationen sind in den neuen Gesetzesbestimmungen vorgesehen:
• Anpassung des Höchstbetrages der Pauschalen Schwerverkehrsabgabe an die Teuerung (Artikel 4 Absatz 2 SVAG).
• Berücksichtigung der Emissionen oder des Verbrauchs der Fahrzeuge bei der Festlegung der Abgabekategorien (Artikel 8 SVAG).
• Festlegung der Tarife für die Abgabekategorien (Artikel 8a Absatz 1 SVAG).
• Anpassung der Maximalbeträge der Leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe an die Teuerung (Artikel 8a Absatz 2 lit. f SVAG).
• Festlegung eines Mindestbetrags bei der Rückerstattung der Abgabe nach dem Erbringen des Einteilungsnachweises im Nachhinein (Artikel 8b Absatz 3 SVAG).
• Rabattsystem auf die Abgabesätze von elektrisch angetriebenen Fahrzeugen während einem Zeitraum von fünf Jahren (Artikel 2 des Bundesgesetzes über elektrisch angetriebene Schwerverkehrfahrzeuge)
• Konkretisierung der Investitionsbeiträge: Voraussetzungen und Verfahren für die Gewährung des Beitrags sowie dessen Höhe und deren durchschnittlichen Transportleistung (Artikel 3 des Bundesgesetzes über elektrisch angetriebene Schwerverkehrfahrzeuge).
6.8 Datenschutz
Diese Vorlage hat keinen Bezug zu den datenschutzrechtlichen Vorgaben.