Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/14: Weiterentwicklung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe, LSVA (Teilrevision des Schwerverkehrsabgabegesetzes, SVAG) · 101 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 94Fedlex · Erläuternder Bericht
Erläuternder Bericht zur Revision des SVAG
Der Wortlaut von Art. 40 Abs. 2 LVA kann jedoch auch in dem Sinne ausgelegt werden, dass es möglich ist, eine Abgabekategorie zu schaffen, die diejenigen Fahrzeuge umfasst, die keine EURO-Norm erfüllen. Eine solche Kategorie "ohne EURO-Norm" würde dann zur günstigsten der drei derzeit bestehenden Abgabekategorien, was sich durch die deutlich tieferen externen Kosten dieser Fahrzeuge (Kapitel 1.2.1.4) rechtfertigt.
Diese Auslegung stützt sich einerseits auf die neu geschaffene Abgabekategorie 5 der angepassten Eurovignetten-Richtlinie, welche (CO2-)emissionsfreie schwere Nutzfahrzeuge umfasst. Es findet folglich eine Annäherung an die Rechtslage der EU statt. Sie stützt sich andererseits auf das in Art. 37 LVA verankerte und von der Gebührenregelung verfolgte Ziel, dem Schwerverkehr die von ihm verursachten Kosten anzulasten. Obwohl elektrisch angetriebene Fahrzeuge weniger externe Kosten verursachen als konventionelle Fahrzeuge, sind sie dennoch als Verursacher von Kosten zu Lasten der Allgemeinheit zu sehen. Ihre Integration in die LSVA zielt deshalb primär darauf ab, die von ihnen verursachten Kosten zulasten der Allgemeinheit ebenfalls zu internalisieren.
Die Integration elektrisch angetriebener Fahrzeuge entspricht darüber hinaus der Absicht der EU, das Verursacherprinzip, das in der Eurovignetten-Richtlinie verankert ist, enger umzusetzen. Die Vorlage zielt folglich darauf ab, das Schweizer Recht mit dem EU-Recht im Hinblick auf die Dekarbonisierung des Strassenverkehrs zu harmonisieren und damit die in der Präambel verankerte Leitidee des LVA weiter umzusetzen. Gemäss Präambel, aber auch Art. 1 Abs. 1 zielt das LVA darauf ab, eine abgestimmte Verkehrspolitik zu entwickeln, die den Anliegen von Umweltschutz und Effizienz der Verkehrssysteme insbesondere im Alpenraum Rechnung trägt und die die Nutzung umweltfreundlicherer Güter- und Personenverkehrsmittel fördert. Gemäss Art. 30 Abs. 1 des LVA vereinbaren die Vertragsparteien, soweit erforderlich, eine abgestimmte Politik im Verkehrsbereich zu entwickeln. Die Integration von elektrisch angetriebenen Fahrzeugen zielt somit auf eines der grundlegenden Ziele der LVA ab, das darin besteht, so weit wie möglich eine abgestimmte Verkehrspolitik anzustreben, die die Effizienz der Verkehrssysteme mit dem Schutz der Umwelt verbindet.
Aufgrund der soeben dargelegten Gründe lassen sich aus Sicht der Schweiz elektrisch angetriebene Fahrzeuge mittels einer neuen Kategorie "ohne EURO-Norm" in die LSVA integrieren, ohne dass dafür Anpassungen des LVA notwendig wären.
Nichtsdestotrotz könnte die EU die dargelegte Auslegung der Schweiz zu Art. 40 Abs. 2 LVA und zum LVA im Allgemeinen im Hinblick auf die Integration von elektrisch angetriebenen Fahrzeugen in die LSVA nicht teilen. Die EU könnte insbesondere der Auffassung sein, dass eine Integration elektrisch angetriebener Fahrzeuge einer Anpassung des LVA (Art. 40) bedingt. Bei einer Weiterverfolgung der Vorlage und insbesondere einer Integration elektrisch angetriebener Fahrzeuge entgegen der Auslegung der EU könnte diese gegenüber der Schweiz Massnahmen zur Wiederherstellung des Gleichgewichts im Sinne von Art. 50 LVA ergreifen. Die Schweiz hat die EU deshalb bereits anlässlich des Gemischten Landverkehrsausschusses vom 8. Dezember 2023 von ihrer Absicht, eine Kategorie "ohne-EURO-Norm " einzuführen, informiert (siehe Kapitel 2.2). Während der Vernehmlassung wird ein