Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/14: Weiterentwicklung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe, LSVA (Teilrevision des Schwerverkehrsabgabegesetzes, SVAG) · 101 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Revision des SVAG

6.6.1 Bedeutung der finanziellen Unterstützung für die Erreichung der angestrebten Ziele

Der Gütertransport auf der Strasse, insbesondere der der LSVA unterstehende Schwerverkehr ist für einen Grossteil der CO2-Emissionen der Schweiz verantwortlich. Eine Fahrzeugflotte, die vollständig mit Fahrzeugen ohne CO2-Emissionen ausgestattet ist, würde massgeblich zur Dekarbonisierung des Sektors beitragen. Die Vorlage sieht die Gewährung von Investitionsbeiträgen für den Erwerb von elektrisch angetriebenen Fahrzeugen vor. Das Ziel dieser Förderung ist die Beschleunigung der Marktdiffusion emissionsfreier Fahrzeuge sowie die mittelfristige Reduktion der aufgrund von CO2-Emissionen entstehenden externen Kosten.

6.6.2 Materielle und finanzielle Verwaltung der Subvention

Die Investitionsbeiträge werden aus dem dem Bund zugewiesen Anteil am Reinertrag der LSVA (Art. 19 SVAG) finanziert, sofern genügend finanzielle Mittel gemäss Art. 19 Abs. 2bisSVAG zur Verfügung stehen.

Der Bundesrat beantragt die erforderlichen Mittel dem Parlament im Rahmen von Voranschlag und Finanzplan. Das Parlament beschliesst durch mehrjährige Verpflichtungskredite die Finanzierung der Investitionsbeiträge.

Art. 3 des Bundesgesetzes über elektrisch angetriebene Schwerverkehrfahrzeuge sieht lediglich die Möglichkeit von Investitionsbeiträgen vor. Damit verbleibt der finanzpolitische Spielraum beim Bund.

Mit Art. 4ff. des Bundesgesetzes über elektrisch angetriebene Schwerverkehrfahrzeuge wird die Verwendung der Mittel im Sinne des Gesetzgebers kontrolliert und eine Zweckentfremdung entsprechend geahndet. Die dafür erforderlichen Strafbestimmungen und behördlichen Kompetenzen werden geschaffen.

Die Bestimmungen des Subventionsgesetzes sind subsidiär anwendbar.

6.6.3 Verfahren für die Zuweisung von Beiträgen

Die Investitionsbeiträge werden einmalig pro Fahrzeug der Halterin oder dem Halter in Form von A-Fonds-perdu-Beiträgen gewährt. Der Bundesrat regelt das Verfahren und die Voraussetzungen für die Zuteilung der Beiträge auf Stufe Verordnung fest.

6.6.4 Zeitliche Begrenzung und degressive Gestaltung des Zuschusses

Die Möglichkeit der Gewährung von Investitionsbeiträgen ist zeitlich befristet und im Sinne einer Anschubfinanzierung zu verstehen. Die Höhe der Investitionsbeiträge ist an das Rabattsystem gekoppelt und direkt von der Marktdiffusion von elektrisch angetriebenen Fahrzeugen abhängig (siehe Kapitel 3.1.4.2). Wie auch die reduzierten Tarife im Rahmen des Rabattsystems wird auch die Höhe der Investitionsbeiträge degressiv ausgestaltet sein.