Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/14: Weiterentwicklung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe, LSVA (Teilrevision des Schwerverkehrsabgabegesetzes, SVAG) · 101 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Revision des SVAG
Gespräch stattfinden, um den Dienststellen der EU-Kommission die Vorlage im Detail vorzustellen und um ihre Meinung abzuholen.
Um die Integration von elektrisch angetriebenen Fahrzeugen in das LSVA-System zu verankern, ist in jedem Fall ein Beschluss des Gemischten Landverkehrsausschusses erforderlich.
6.3 Erlassform
Nach Artikel 164 Absatz 1 BV sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form von Bundesgesetzen zu erlassen. Dies ist mit dieser Vorlage gewährleistet.
6.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b der Bundesverfassung bedürfen Rechtsbestimmungen der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder beider Räte, wenn die Bestimmung eine einmalige Subvention von mehr als 20 Millionen Franken oder neue wiederkehrende Subventionen von mehr als 2 Millionen Franken nach sich zieht. Demnach unterstehen die Investitionsbeiträge im Sinne von Artikel 3 des mit dieser Vorlage neu erlassenen Bundesgesetzes über die Förderung des Erwerbs von elektrisch angetriebenen schweren Motorfahrzeugen des Güterverkehrs der Ausgabenbremse und bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder beider Räte.
6.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz
Mit dieser Vorlage werden sowohl das Subsidiaritätsprinzip als auch das Prinzip der fiskalischen Äquivalenz eingehalten.
6.6 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes
Gemäss Art. 3 Abs. 1 SuG sind Finanzhilfen geldwerte Vorteile, die Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten. Geldwerte Vorteile sind insbesondere nichtrückzahlbare Geldleistungen. Die in dieser Vorlage vorgeschlagenen Investitionsbeiträge für den Erwerb von elektrisch angetriebenen Fahrzeugen fallen unter den Begriff der Finanzhilfen. Es besteht daher ein Bezug zu den entsprechenden Vorgaben des Subventionsgesetzes.