Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/14: Weiterentwicklung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe, LSVA (Teilrevision des Schwerverkehrsabgabegesetzes, SVAG) · 101 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 93Fedlex · Erläuternder Bericht

Erläuternder Bericht zur Revision des SVAG

nierung aufgrund der Herkunft der Halterin oder des Halters von Fahrzeugen darstellen (Art. 1 Abs. 3, Art. 32 und Art. 38 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 LVA), wobei relativierend zu erwähnen ist, dass schweizerische Fahrzeughalterinnen und -halter auch nicht in den Genuss von Investitionsbeiträgen für die Anschaffung von elektrisch angetriebenen Fahrzeugen kommen, welche bereits heute in verschiedenen Ländern der EU gleichermassen entrichtet werden.

Dadurch, dass der Bundesrat die Investitionsbeiträge als mögliche Ergänzung zum Rabattsystem ausgestalten will, haben folglich nur inländische Fahrzeughalterinnen und -halter die Wahl zwischen der Unterstellung unter das Rabattsystem und dem Erhalten von Investitionsbeiträgen. Für Fahrzeughalterinnen und -halter der EU stünde diese Wahlmöglichkeit hingegen nicht offen. Damit die fehlende Wahlmöglichkeit für EU-Fahrzeughalterinnen und -halter keine Diskriminierung im Sinne des LVA darstellt, sind die Investitionsbeiträge so auszugestalten, dass sie sich in ihrer wirtschaftlichen Wirkung und Lukrativität nicht von den reduzierten Tarifen des Rabattsystems unterscheiden. Die fehlende Wahlmöglichkeit darf folglich keine materiellen Nachteile für die Halterinnen und Halter der EU bedeuten.

Da das Rabattsystem auf alle schweizerischen und europäischen Fahrzeuge anwendbar wäre, sind die Dienststellen der Europäischen Kommission der Ansicht, dass eine solche Massnahme den im LVA vorgesehenen Grundsatz der Nichtdiskriminierung besser respektieren und weniger bedeutende Wettbewerbshindernisse erzeugen würde als direkte Fördermassnahmen für den Erwerb von Fahrzeugen mit Null-Emissionen in Form von Investitionsbeiträgen. Die EU ist jedoch der Ansicht, dass auch ein Investitionsbeitragssystem als Ergänzung zu einem Rabattsystem unter Einhaltung der dargelegten Bedingungen grundsätzlich mit dem LVA vereinbar wäre (siehe 2.2.1).

Gemäss der Dienststelle der EU sind Investitionsbeiträge nach dem oben erläuterten Grundsatz zum Rabattsystem ebenfalls nicht als staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 38 Abs. 6 LVA zu betrachten.

Zusammenhang der Einführung einer neuen Kategorie "ohne EURO-Norm" für

elektrisch angetriebenen Fahrzeuge mit europäischen Entwicklungen und Kom-

patibilität zum LVA

Elektrisch angetriebene Fahrzeuge sollen jedoch mit dieser Vorlage in die LSVA integriert werden. In Kapitel 1.2.1 wird erläutert, warum diese Fahrzeuge der Abgabe untergestellt werden müssen.

Artikel 40 Absatz 2 LVA besagt, dass die Gebühren in drei Kategorien von Emissionsnormen (EURO) abgestuft sind. Fahrzeuge sind somit nach ihrer EURO-Norm in die Kategorien einzuteilen. Elektrisch angetriebene Fahrzeuge haben per Definition keine EURO-Norm, da sie keine Luftschadstoffe ausstossen. Der Wortlaut des LVA sieht daher die Integration von Fahrzeugen, die keine Luftschadstoffe ausstossen, nicht ausdrücklich vor.

Dass die Unterstellung von elektrisch angetriebenen Fahrzeugen unter die LSVA-Abgabepflicht im LVA nicht explizit vorgesehen ist, lässt sich insbesondere damit begründen, dass die technische Entwicklung im Bereich elektrisch angetriebener Fahrzeuge und deren zahlenmässige Zunahme, insbesondere im Schwerverkehr zum Zeitpunkt der Entstehung des LVA noch nicht absehbar war.