Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/15: Änderung des Kriegsmaterialgesetzes (KMG) · 13 Seiten
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- In der ersten Variante wird die Streichung von Artikel 22a Absatz 2 Buchstabe a KMG vorgeschlagen, weil die Kombination von Neutralitätsrecht, Sanktionen, internationalen Exportkontrollregimen und Vorgaben von Artikel 22a Absatz 2 Buchstabe b KMG genügend umfassend sei, um die Lieferung von Schweizer Waffen in unerwünschte Länder zu verhindern, womit die Aufnahme von Artikel 22b, wie in der Motion 23.3585 gefordert, hinfällig werde;
- In der zweiten Variante wird vorgeschlagen, Artikel 22 KMG so anzupassen, dass Artikel 22a Absatz 2 Buchstabe a KMG nicht für Länder nach Anhang 2 der Kriegsmaterialverordnung (KMV) gilt, der Bundesrat analog zum neuen Artikel 22b Absatz 1 Buchstabe b KMG diesen zur Wahrung der aussen- oder der sicherheitspolitischen Interessen des Landes aber trotzdem anwenden kann;
- Die dritte Variante sieht vor, den Änderungsvorschlag für das KMG zu unterstützen, so wie er in der Motion 23.3585 formuliert ist, sollten keine grösseren Schritte möglich sein.
Die Organisationen der Zivilgesellschaft, von denen ein Grossteil der Allianz angehörten, lehnen die Aufnahme einer Abweichungskompetenz in das KMG kategorisch ab. Ärztinnen
und Ärzte für soziale Verantwortung und zur Verhütung des Atomkrieges (PSR/IPPNW), die Caritas, die feministische Friedensorganisation FRIEDA, Frauen für den Frieden Schweiz, FriedensFrauen Weltweit (PeaceWomen Across the Globe, PWAG), die Gruppe für eine Schweiz ohne Armee (GSoA), Helvetas, das Rote Kreuz, der Schweizerische
Friedensrat (SFR) und der Verein Politbeobachter lehnen die Änderung des KMG, so wie sie in der Motion 23.3585 vorgeschlagen wird, ab. Ihre Argumente für eine Ablehnung betreffen insbesondere folgende Punkte:
- die Streichung der vom Bundesrat im Gegenvorschlag zur Korrektur-Initiative
vorgeschlagenen Abweichungskompetenz sei damals eine zwingende Bedingung für deren Rückzug gewesen;
- grundsätzliche Ablehnung jeglicher Aufweichung der Exportbestimmungen für Kriegsmaterial;
- fehlende klare Kriterien dafür, wann von der Ausnahmeregelung Gebrauch gemacht werden kann und wann nicht, womit ein zu grosser Interpretationsspielraum für den Bundesrat belassen und somit die demokratische Legitimation der Bewilligungskriterien unterminiert werde, die mit der Umsetzung der Korrektur-Initiative und der Aufnahme dieser Kriterien ins Gesetz erreicht wurde;
- Risiko einer Aufweichung der Exportbestimmungen aus rein wirtschaftlichen Überlegungen zugunsten der schweizerischen Rüstungsindustrie ohne Rücksichtnahme auf Menschenrechte und Menschenwürde;
- Fehlen einer ausreichenden Garantie zur Verhinderung von Verstössen gegen das humanitäre Völkerrecht;
- Abweichungskompetenz würde im Widerspruch zur humanitären Tradition der Schweiz stehen, die zudem Depositarstaat der Genfer Konventionen ist.
In ihrer Stellungnahme kündigt die GSoA an, dass sie das Referendum ergreifen werde, sollte das Parlament die Vorlage zur Aufnahme einer Abweichungskompetenz in das KMG genehmigen.
Der Schweizerische Gewerkschaftsbund (SGB) schliesslich anerkennt zwar, dass es für Teile der Rüstungsindustrie hinderlich fürs Geschäft sein könnte, wenn bestehende Geschäftsbeziehungen wegen neuer Konflikte nicht mehr fortgeführt werden könnten, was unter Umständen auch für Arbeitsplätze in den betreffenden Sektoren abträglich wäre.