Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 4 Seiten

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1. Ausgangslage

Das Landesversorgungsgesetz vom 17. Juni 20161 erteilt dem Bundesrat in Artikel 62 den Auftrag zur ständigen Beobachtung der Versorgungslage sowie zur Erhebung der dazu notwendigen Daten.

Mit der Änderung vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 285) der Verordnung über die Organisation zur Sicherstellung der wirtschaftlichen Landesversorgung im Bereich der Elektrizitätswirtschaft (VOEW; SR 531.35) hat der Bundesrat der nationalen Netzgesellschaft Swissgrid die Aufgabe übertragen, zu diesem Zweck ein Monitoringsystem für den Fachbereich Energie der wirtschaftlichen Landesversorgung (WL) zu betreiben.

Ergänzend zu diesem Grundauftrag wurde mit dem neuen Artikel 8b StromVG2 nun eine weitere und spezifischere Rechtsgrundlage geschaffen, um die Füllstands-, Abfluss- und Zuflussdaten der Speicherseen zu erheben. Diese Erfassungspflicht wird ebenfalls der Swissgrid auferlegt und entsprechend in der VOEW abgebildet.

2. Erläuterungen zu den Bestimmungen

Art. 1b Abs.1, 2, 4 und 4bis

Artikel 1b Absatz 1 wird transparenter dargestellt und um die Erhebung von Speicherseedaten ergänzt. Sie sollen von der nationalen Netzgesellschaft erfasst werden. Die Speicherseedaten gehören zu den wichtigsten Inputgrössen für die WL zur Beurteilung der Stromversorgungslage. Das Monitoringsystem stützt sich aktuell auf die öffentlich verfügbaren aggregierten Speicherseedaten des Bundesamts für Energie, welche wöchentlich zu statistischen Zwecken erhoben werden. Diese Daten sowie die Zuverlässigkeit der Datenlieferung reichen, um in der Normallage eine Lagebeurteilung durchzuführen. In einer angespannten Versorgungssituation ist diese Datenbasis hingegen ungeeignet.

Dann müssen zur adäquaten Beurteilung der Situation und auch, um bei Bedarf die richtigen Bewirtschaftungsmassnahmen abzuleiten, die Speicherseedaten in einer höheren Periodizität zur Verfügung stehen (tägliche Lieferung). Diese Informationen müssen zuverlässig und bezogen auf jeden einzelnen Speichersee geliefert werden sowie neben den Füllständen auch Zu- und Abflüsse umfassen.

Neben dem Betrieb des Strommonitorings wäre die nationale Netzgesellschaft im Falle einer Strommangellage auch für die Durchführung einer Interventionsmassnahme auf dem Gebiet der Produktionssteuerung zuständig. Dabei werden die verfügbaren Kraftwerkskapazitäten zentral gesteuert, wozu ebenfalls diese jetzt zu erhebenden detaillierten Speicherseedaten notwendig sind.

Damit die Datenlieferungen im Falle einer Krise möglichst reibungslos funktionieren, müssen sie möglichst medienbruchfrei und in Normal- und Krisenlage über dieselben Kommunikationswege erfolgen. Deshalb sollen die Daten direkt von der nationalen Netzgesellschaft erhoben werden.

Da bei der Beurteilung der Versorgungslage auch die bisherigen Erfahrungen mitberücksichtigt werden, müssen auch historische Daten verfügbar sein. Damit Entwicklungen über einen grösseren Zeitraum betrachtet und längerfristige Analysen durchgeführt werden können, werden die Daten während 20 Jahren aufbewahrt.

Es handelt sich bei den tages- und kraftwerksscharfen Füllstands-, Abfluss- und Zuflussdaten der Kraftwerksbetreiber um wirtschaftlich sensible Daten. Mit Blick auf die Stellung von Swissgrid als Nachfragerin von Systemdienstleistungen hat diese daher im Rahmen von Artikel 1b Absatz 3 insbesondere mittels sogenannter «Chinese Walls» sicherzustellen, dass die Speicherseedaten einzelner Marktteilnehmer nicht ausserhalb des Monitorings genutzt werden können.

1SR 531

2Änderung vom 29. September 2023 BBl 2023 2301. Das Referendum wurde am 18. Januar 2024 gegen den Energie-Mantelerlass ergriffen.