Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 4 Seiten

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Die Weitergabe von Daten an weitere Stellen des Bundes oder eines Kantons wird in dem Umfang gewährt, um deren gesetzlichen Aufgaben erfüllen zu können. Nach heutigem Wissensstand braucht neben Swissgrid nur die eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) Daten speicherseescharf, damit sie ihre gesetzlichen Aufgaben erfüllen kann. Dabei geht es seitens ElCom insbesondere um kraftwerksscharfe Daten zur Beaufsichtigung der Winterreserve, zum einen für die Überprüfung der Vorhaltung und zum anderen für die Überprüfung der maximalen Vorhaltemengen pro Kraftwerkskomplex.

Artikel 4

Mit dem Artikel 15a Absatz 1 Buchstabe a StromVG3 wurde eine rechtliche Grundlage geschaffen, um die Kosten des Monitoringsystems (inkl. Speicherseedaten) als anrechenbare Netzkosten in Zusammenhang mit der Versorgungssicherheit geltend zu machen und damit auf die Endverbraucher überwälzen zu können. Für den Entscheid über die Anrechenbarkeit der Kosten gemäss Art. 15a Abs. 2 StromVG ist zudem neu nicht mehr die ElCom, sondern das Bundesamt für Wirtschaftliche Landesversorgung zuständig. Für die Prüfung der Kosten der bezeichneten Stelle (Swissgrid) für die Erfassung und Weitergabe der Speicherseedaten bleibt die ElCom zuständig. Artikel 4 VOEW wurde entsprechend angepasst

3. Auswirkungen

3.1. Auswirkungen auf den Bund

Die Änderung hat keine finanziellen und personellen Auswirkungen auf den Bund. Die Kosten der nationalen Netzgesellschaft für die Erfassung der Speicherseedaten können im Netznutzungsentgelt gemäss dem neuen Artikel 15a Absatz 1 Buchstabe a StromVG umwälzt werden.

3.2. Auswirkungen auf die Kantone

Die Kantone sind von der Vorlage nicht betroffen.

3.3. Auswirkungen auf die Wirtschaft und Gesellschaft

Die Auswirkungen auf die Wirtschaft und Gesellschaft sollen gering bleiben.

Gewisse Speicherseedaten, insbesondere die Füllungsgrade, werden bereits heute durch das Bundesamt für Energie wöchentlich bei den Kraftwerksbetreibern abgefragt. Die zusätzlich benötigten Zu- und Abflussdaten werden vom BFE nicht eingefordert, aber von den meisten Kraftwerksbetreibern bereits heute für betriebliche Zwecke genutzt. Der zusätzliche Aufwand für die Kraftwerksbetreiber wird sich entsprechend in einem begrenzten Rahmen bewegen.

3Fassung von 29.9.23. Noch nicht in Kraft (vgl. Fn 2).