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Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 54 Seiten

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Anhang 2.4 (Art. 35e und 87d)

Projektierungsbeitrag und Investitionsbeitrag für Windenergieanlagen

1 Anlagendefinition und Kategorien

1.1 Anlagendefinition

Die Definition der Windenergieanlage richtet sich nach Anhang 1.3 Ziffer 1.

1.2 Kategorien

1.2.1 Die Windenergieanlagen werden gestützt auf die Höhenlage, auf der sie er-

richtet werden, in drei Kategorien eingeteilt:

a. Kategorie I: < 1000 m über Meer;

b. Kategorie II: 1000–1700 m über Meer;

c. Kategorie III: >1700 m über Meer.

1.2.2 Massgebend für die Bestimmung der Höhenlage ist die Oberkante des Funda-

ments der Anlage.

2 Mindestanforderungen an Windmessungen, Windmessdaten und Ertragsgutachten

2.1 Mindestanforderungen an Windmessungen für den Standort einer neuen An-

lage

Bei Windmessungen sind mindestens folgende Anforderungen einzuhalten:

a. Der Windmessmast ist innerhalb des Parkperimeters zu errichten.

b. Die Höhe des Windmessmastes muss mindestens 2/3 der Nabenhöhe der Windenergieanlage oder mindestens 100 m betragen. Ist der Windmessmast kleiner, so müssen ergänzende LiDAR- oder SODAR-Messungen im Parkperimeter durchgeführt werden.

c. Die Messung ist mit Windrichtungssensoren und kalibrierten Windgeschwindigkeitssensoren auf mindestens zwei Höhen vorzunehmen, wobei der oberste Messpunkt höchstens 2 m unter der Mastspitze liegen darf.

d. Die Windmessung muss während mindestens 12 Monaten ohne Unterbruch durchgeführt werden.

e. Die Windmessdaten müssen über mindestens 80 Prozent der Zeit verfügbar sein.

2.2 Mindestanforderungen an Windmessungen von bestehenden Windenergie-

anlagen (Betriebsdaten)

Bei Windmessdaten von bestehenden Windenergieanlagen sind folgende Anforderungen einzuhalten:

a. Die Windenergieanlage muss sich im Parkperimeter befinden.