Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/20: Verordnung über Massnahmen zur Senkung des Bezugs von elektrischer Energie durch zentrale Abwasserreinigungsanlagen für kommunales Abwasser · 9 Seiten

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Art. 5 Vollzug

Gemäss Artikel 45 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) vollziehen die Kantone das GSchG, soweit der Vollzug in Artikel 48 GSchG nicht dem Bund übertragen ist. Aus diesem Grund sorgen die Kantone auch für den Vollzug der Massnahmen des vorliegenden Verordnungsentwurfs.

Mit Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung veranlassen die Kantone unverzüglich die Umsetzung der vorgesehenen Massnahmen. In der Folge kontrollieren die Kantone, beispielsweise mittels Stichproben, die Umsetzung der Massnahmen und überwachen die Auswirkungen der getroffenen Massnahmen auf die Wasserqualität der Gewässer.

Da das Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) für die Bewältigung einer Strommangellage verantwortlich ist, müssen die Kantone den Fachbereich Energie der Wirtschaftlichen Landesversorgung über die Umsetzung der nach Artikel 2 angeordneten Massnahmen, die gewährten Ausnahmeregelungen und den Bezug elektrischer Energie der zARA informieren und die Berichterstattung in regelmässigen Abständen aktualisieren.

Das BAFU ist die Umwelt- und Gewässerschutzfachstelle des Bundes sowie beratende Behörde des BWL, welches innerhalb der Bundesverwaltung federführend für das Landesversorgungsgesetz und die vorliegende Verordnung ist. Sollten wider Erwarten unvorhergesehene erhebliche Verschlechterung der Gewässerqualität durch die Massnahmen auftreten, müssen die Kantone das BAFU unverzüglich informieren. Dadurch kann das BAFU gemeinsam mit dem BWL die Situation analysieren und gegebenenfalls notwendige Massnahmen zum Schutz der Gewässer ergreifen.

Art. 6 Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Verordnung wird gleichzeitig mit der Verordnung über die Kontingentierung des Verbrauchs von elektrischer Energie oder der Verordnung über die Sofortkontingentierung des Verbrauchs von elektrischer Energie in Kraft treten. Sie gilt für die Dauer der Kontingentierung resp. der Sofortkontingentierung.

5 Auswirkungen

5.1 Auswirkungen auf den Bund

Für den Bund hat die Vorlage keine finanziellen und personellen Auswirkungen.

5.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Ag-

glomerationen und Berggebiete

Für die Kantone wird sich der Vollzugsaufwand durch die Vorbereitung und beim Eintreten einer Kontingentierung bei einer Strommangellage erhöhen; finanzielle und personelle Auswirkungen sind aber aufgrund der geringen Tragweite nicht zu erwarten.