Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/20: Verordnung über Massnahmen zur Senkung des Bezugs von elektrischer Energie durch zentrale Abwasserreinigungsanlagen für kommunales Abwasser · 9 Seiten
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Art.1 Geltungsbereich
Von den Massnahmen erfasst werden alle zentralen Abwasserreinigungsanlagen, denen kommunales Abwasser zugeführt werden. Dies unabhängig davon, ob den zARA zusätzlich auch Industrie- und anderes verschmutztes Abwasser zugeführt werden. Im Falle einer Kontingentierung oder Sofortkontingentierung von Grossverbrauchern wird die Reduktion des Strombezugs von zARA mit dem vorliegenden Verordnungsentwurf geregelt. Im Gegenzug werden die zARA von den Verordnungsentwürfen über die Kontingentierung des Verbrauchs von elektrischer Energie und über die Sofortkontingentierung des Verbrauchs von elektrischer Energie ausgenommen.
Der vorliegende Verordnungsentwurf gilt für die Kantone als Vollzugsbehörde und für alle Betreiber von zARA, welche die durch den Kanton angeordneten Massnahmen gemäss Artikel 2 Absätze 1 und 2 umsetzen.
Schon begrifflich fallen Abwassereinigungsanlagen von industriellen und gewerblichen Betrieben, private Kleinkläranlagen und Sonderbauwerke im Kanalisationsnetz, deren Strombezug nicht über die zARA abgerechnet wird, nicht in den Anwendungsbereich dieses Verordnungsentwurfs. Der Bezug von Elektrizität wird bei Industriekläranlagen über den jeweiligen Industriebetrieb abgerechnet und jener von Sonderbauwerken im Kanalisationsnetz über die Gemeinde. Der Einbezug privater Kleinkläranlagen wäre unverhältnismässig, da diese weder wesentlich Elektrizität verbrauchen noch ein bedeutendes Einsparpotenzial aufweisen. Zudem wäre der administrative Aufwand zur Umsetzung von Massnahmen bei privaten Kleinkläranlagen unangemessen hoch.
Art. 2 Massnahmen
Wird eine Reduktion des Strombezuges bei zARA notwendig, muss diese so umgesetzt werden, dass keine Gefahr für die Gesundheit von Menschen und keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt entstehen. Massnahmen zur Reduktion des Strombezugs haben unterschiedliche Auswirkungen auf die Umwelt. Deshalb sind die Massnahmen in zwei Stufen eingeteilt, welche beim Eintreten einer Strommangellage je nach deren Schwere verordnet werden:
Gemäss Absatz 1 ordnen die Kantone in einer ersten Stufe bei einem Kontingentierungssatz grösser als oder gleich 85 Prozent für die Dauer der Kontingentierung die in Absatz 1 definierten Massnahmen an. Diese haben keine Auswirkungen auf die Reinigungsleistung der zARA. Hilfsbetriebe, bspw. die Abluftbehandlung und die Belüftung der Betriebsgebäude, sind auszuschalten, sofern diese für die Arbeiten auf der zARA nicht sicherheitsrelevant sind. Dabei ist die Belästigung der Bevölkerung durch übermässige Gerüche zu vermeiden (Art. 2 Abs. 5 Bst. b LRV vom 16. Dezember 1985; SR 814.318.142.1), ist dies nicht möglich ist der Einsatz der Hilfsbetriebe soweit zu reduzieren, so dass die Vorgabe nach Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe b noch eingehalten werden kann. Zudem ist die zARA-interne Stromproduktion zu erhöhen durch die vermehrte Eigennutzung von Klärgas in den eigenen Blockheizkraftwerken und gegebenenfalls durch die Inbetriebnahme von stationären Verbrennungsmotoren. Sowohl Blockheizkraftwerke als auch stationäre Verbrennungsmotoren müssen die Anforderungen der LRV einhalten, insbesondere Anhang 2 Ziffer 82. Die Kantone verpflichten