Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/20: Verordnung über Massnahmen zur Senkung des Bezugs von elektrischer Energie durch zentrale Abwasserreinigungsanlagen für kommunales Abwasser · 9 Seiten

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die zARA-Betreiber auch zu weiteren anlagenspezifischen Massnahmen, welche für eine Stromeinsparung gemäss dem Bewirtschaftungsmodell erforderlich sind. Diese müssen im Rahmen der geltenden Umweltbestimmungen umgesetzt werden können und sind teilweise nur zeitlich begrenzt umsetzbar. Beispielsweise kann bei gewissen zARA die Klärschlammverbrennung entsprechend der Lagerkapazität für eine bestimmte Zeit ausser Betrieb genommen werden. Das Einsparpotential beim Strombezug durch die Massnahmen in Absatz 1 liegt bei etwa 0.34 GWh/Woche, dies entspricht rund 5 Prozent des Strombezugs aller zARA.

Bei einem Kontingentierungssatz von weniger als 85 Prozent ordnen die Kantone für die Dauer der Kontingentierung zusätzlich zu den Massnahmen aus Absatz 1 die Massnahmen aus Absatz 2 an. Diese Massnahmen haben einen Einfluss auf die Abwasserqualität. Es sind Massnahmen am Ende der Abwasserbehandlung; namentlich das Abschalten von Filteranlagen und von Anlagen zur Elimination von Mikroverunreinigungen. Die Folge sind verbreitet erhöhte Einträge von Schlamm, organischen Mikroverunreinigungen und Phosphor in die Gewässer. Grössere hygienische Probleme und anhaltende Schäden in den Gewässern sind bei diesen Massnahmen nicht zu erwarten. Das Einsparpotential beim Strombezug durch das Abschalten von Filteranlagen und von Anlagen zur Elimination von Mikroverunreinigungen liegt für alle zARA bei etwa 0.41 GWh/Woche, dies entspricht rund 6 Prozent des Strombezugs aller zARA. Somit können mit den Massnahmen aus Absatz 1 und 2 etwa 0.75 GWh/Woche, d.h. rund 11 Prozent, eingespart werden.

Es ist möglich, dass aufgrund der betrieblichen Situation und des Gewässerzustands die in Absatz 2 vorgesehenen Massnahmen bei vereinzelten zARA zu einer erheblichen Verschlechterung der Gewässerqualität führen würden. Dies können beispielsweise hygienische Probleme oder unumkehrbare Gewässerverunreinigungen durch stark erhöhte Phosphor oder Schlammeinträge in sensible Gewässer sein. Die Kantone sind daher in Absatz 3 Buchstabe a verpflichtet, aufgrund ihrer Beurteilung diese zARA von den Massnahmen auszunehmen. Diese Ausnahmen wurden bei den Angaben zu den möglichen Stromeinsparungen im Bewirtschaftungsmodell bereits berücksichtigt, soweit diese vorhersehbar waren.

Bei einzelnen zARA sind die Einleitbedingungen durch die Kantone aufgrund von internationalen Vereinbarungen (z.B. Bodensee-Richtlinie 20054 der Internationalen Gewässerschutzkommission für den Bodensee [IGKB]) festgelegt. Absatz 3 Buchstabe b bestimmt, dass die Kantone von Massnahmen absehen müssen, falls diese internationalen Vereinbarungen zuwiderlaufen. Das Stromeinsparpotenzial dieser wenigen zARA ist im Vergleich zum schweizweiten Strombezug der zARA sehr gering. In den Angaben zu den Stromeinsparungen im Bewirtschaftungsmodell sind diese wenigen Ausnahmen bereits berücksichtigt.

4 https://www.igkb.org/fileadmin/user_upload/Downloads/Bodensee-Richtlinien_2005/Bodensee-Richtlinien_2005_Stand_Sep_2023.pdf, Seite12